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Elektronisches Antragsverfahren bei vorübergehender Auslandstätigkeit seit 1. Januar 2022 verpflichtend.
Seit dem 1. Januar 2022 wird das sogenannte „A1-Verfahren“ für Selbständige digitalisiert. Hierüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV). Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist zu beantragen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ausgeübt wird. Die A1-Bescheinigung dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet, sodass insoweit keine Änderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen eintreten.
Die bisherige Antragstellung mit Papiervordrucken wird durch das elektronische Verfahren vollständig abgelöst. Der Antrag kann künftig nur noch über das Portal „sv.net“ (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/) gestellt werden. Die Verfahrensumstellung geht zurück auf das 7. SGB IV-Änderungsgesetz vom 12. Juni 2020, welches mit § 106a SGB IV die entsprechende Rechtsgrundlage schuf. Zuvor wurde das elektronische A1-Antragsverfahren bereits u. a. für entsandte Beschäftigte erfolgreich etabliert. Mit der Ausweitung des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens auf Selbständige sollen Prozesse vereinfacht und beschleunigt werden.
Die bisherigen Zuständigkeiten der Stellen, denen die Ausstellung von A1-Bescheinigungen obliegt, bleiben von der Digitalisierung des Verfahrens unberührt.Die Anträge werden weiterhin bearbeitet von:
Im elektronischen Verfahren wird der Antrag automatisch an die zuständige Stelle weitergeleitet, wodurch das Verfahren auch insoweit nutzerfreundlicher gestaltet wird.
Über das A1-Verfahren für Angestellte erhalten Sie hier Informationen.