Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Teil 4 der Serie zum Bauvertragsrecht
Auch Architekten benötigen eine Abnahme! So klar und selbstverständlich es für jeden Bauunternehmer und Handwerker ist, dass er sich seine Leistungen vom Auftraggeber abnehmen lässt (oftmals in Begleitung des Architekten), so regelmäßig gibt es Fälle, bei denen die Abnahme der Architektenleistung nicht eindeutig ist, auch weil der Architekt nicht darauf geachtet und auf diese bestanden hat. Dabei sind die Folgen und Vorzüge der Abnahme für den Bauunternehmer oder Handwerker die gleichen wie für den Architekten. Einige dieser Folgen und Vorzüge listen wir hier auf:
Problem Leistungsphase 9
In der Praxis gab es in der Vergangenheit regelmäßig haftungsrechtliche Probleme, wenn der Architekt auch die Leistungsphase 9 vertraglich übernommen hat. In der Leistungsphase 9 schuldet der Architekt u.a. die fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel. Denn die Arbeit des Architekten ist erst dann abgeschlossen, wenn er alle Leistungen der Leistungsphase 9 erbracht hat. Erst dann hat der Architekt einen Anspruch auf Abnahme und erst dann beginnt die Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist für die Architekturleistungen beginnt quasi daher erst, wenn diejenige des Bauunternehmers und Handwerkers endet. Dadurch schuldet der Architekt dem Bauherrn fünf Jahre Gewährleistung, obwohl zu diesem Zeitpunkt ggf. die Bauunternehmen und Handwerker keine Gewährleistung mehr zu liefern haben. Im Falle eines Schadens zu diesem Zeitpunkt kann sich der Bauherr daher an den Architekten halten, nicht aber an den Bauunternehmer oder Handwerker. Der Architekt steht in diesem Fall somit alleine in der Haftung gegenüber seinem Bauherrn.
In vielen Architektenverträgen, die bis zur Leistungsphase 9 gehen, wird daher eine Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 vereinbart, sodass ein weitgehender Gleichlauf zu den Bauunternehmer- und Handwerkerfristen besteht. Fehlt es an einer solchen vertraglichen Vereinbarung, konnte bisher keine Teilabnahme beansprucht werden, denn bislang gab es keinen automatischen Anspruch auf Teilabnahme. Dies hat der Gesetzgeber nun geändert.
Gesetzgeber führt gesetzliche Teilabnahme ein
Allein für die Architekten und Ingenieure führt nun der Gesetzgeber erstmals gesetzlich einen Anspruch auf Teilabnahme ein. „Mit der Regelung soll die ungleiche Behandlung von Architekten und Ingenieuren im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für Baumängel zusammen mit dem Bauunternehmer reduziert werden“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Danach kann der Unternehmer ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmens oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen. Zukünftig kann somit per Gesetz der Architekt die Teilabnahme beanspruchen, sofern er seine Leistung ordnungsgemäß erbracht hat, ohne dass es einer vertraglichen Vereinbarung bedarf. Wenn der Gesetzgeber auf die „letzte Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer“ abstellt, dann ist es für die Teilabnahme nicht erforderlich, dass der Architekt sämtliche Leistungen der Leistungsphase 8 erfüllt hat.
Bewertung
Die Einführung der Teilabnahme in das Gesetz ist ein starkes Zeichen, dass der Gesetzgeber die unverhältnismäßige Belastung der Architekten bei Übernahme von Leistungen der Leistungsphase 9 nicht länger dulden will, sondern die Haftung gleichmäßiger verteilt. Freilich bleibt abzuwarten, wie die Praxis mit der Vorschrift umgeht. Die Einführung einer gesetzlichen Teilabnahme ist in jedem Fall ein gutes und wichtiges Ergebnis.