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Seit 1998 und damit eineinhalb Jahrzehnten ist die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen" - Baustellenverordnung - in Kraft und soll wesentlich zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen beim Bauen beitragen. Dennoch herrschen vielfach noch Missverständnisse und Unkenntnis über diese für alle Bauvorhaben relevante Vorschrift. Nachfolgend Fakten zur Klarstellung in der Rangfolge ihrer Wichtigkeit:
Die Baustellenverordnung verlangt, dass "für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen sind. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen." Ein Bauherr kann auf eine separate Beauftragung jedoch nur verzichten, wenn er selbst "geeignet" ist, also über die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen sowie Kapazitäten verfügt, um die Leistungen als Koordinator für Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen - kurz SiGe-Koordinator - zu erbringen.
Die Erfordernis für einen SiGe-Koordinator besteht somit - entgegen einem weit verbreiteten Irrtum - unabhängig von Größe, Umfang und Dauer des Bauvorhabens.Entscheidend ist lediglich das Tätigwerden verschiedener Unternehmen, also von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber.Dabei spielt es auch keinerlei Rolle, ab diese gleichzeitig oder mit zeitlichem Abstand auf der Baustelle eingesetzt werden! Damit ist praktisch für jedes Bauvorhaben ein Koordinator zu bestellen. Nur der Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen und die anzuwendenden Werkzeuge sind von Umfang und Dauer der Arbeiten abhängig!
Lediglich im akademischen Fall, dass ein Bauvorhaben ausschließlich mit Beschäftigten nur eines Auftraggebers ausgeführt wird, wären außer der Berücksichtigung der Allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz weder eine SiGe-Koordinator noch weitere relevante Maßnahmen der Baustellenverordnung erforderlich. In der Praxis ist dies jedoch kaum von Bedeutung, da sowohl Generalunternehmer, die ja in aller Regel mit Subunternehmen arbeiten, als auch Arbeitsgemeinschaften und Ähnliche als mehrere Arbeitgeber gelten. Nur wenn der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Arbeiten tatsächlich so groß ist, dass nach einer erfolgten Baustellenräumung eine neue Einrichtung der Baustelle erfolgt, liegt ebenfalls kein Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber vor.
Weitere Erläuterungen finden sich in der Regel zum Arbeitsschutz RAB 10 "Begriffsbestimmungen".Download RAB 10 als pdf-Datei
Die für die Eignung abzuverlangenden Kenntnisse und Erfahrungen richten sich nach den spezifischen Anforderungen des konkreten Bauvorhabens. Erforderlich sind insbesondere jeweils ausreichende und einschlägige
Da die Eignung von Art und Umfang des Bauvorhabens abhängig ist, kann somit auch nicht pauschal zum SiGe-Koordinator zertifiziert werden. Diese Tätigkeit ist weder ein typischer Ausbildungsgang noch eine neues Berufsbild. Es gibt lediglich Fachleute, die sich spezifisch weitergebildet haben und die Leistung des SiGe-Koordinator übernehmen.
Weitere Hinweise finden sich in der Regel zum Arbeitsschutz RAB 30 "Geeigneter Koordinator".Download RAB 30 als pdf-Datei
Ganz allgemein und für jedes Bauvorhaben hat der SiGe-Koordinator bei der Planung der Ausführung und der Ausführung von Bauvorhaben die Allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen und zu koordinieren. "Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung gering gehalten wird. ..." Insbesondere sind diese Grundsätze bei der Bemessung der Ausführungszeiten für das Bauvorhaben sowie bei der Einteilung der Arbeiten zu berücksichtigen. Aber auch geeignete technische Vorgaben, wie beispielsweise Materialwahl, Arbeitsverfahren oder Fertigungsmethoden, können zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen beitragen.
Weitere Erläuterungen finden sich in der Regel zum Arbeitsschutz RAB 33 "Allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung".Download RAB 33 als pdf-Datei
Dies ist ebenfalls eine Leistung, die vom SiGe-Koordinator bei jedem Bauvorhaben zu erbringen ist, und die jedoch landläufig wohl am meisten unterschätzt und vernachlässigt wird. Er hat "eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen." Hier zeigt sich mit am deutlichsten, dass die SiGe-Koordination keineswegs eine Bauüberwachungstätigkeit ist, sondern dass es sich um eine Planungsleistung handelt, die bereits weit vor Baubeginn einsetzt und mit ihrer haftungsrechtlichen Relevanz deutlich über die Fertigstellung des Bauwerks hinausreicht.
Einerseits werden nämlich bereits bei der Objektplanung die wesentlichen Parameter für spätere Unterhaltungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten festgelegt. Bauentwurf, Materialwahl und Konstruktion haben selbstverständlich wesentliche Auswirkungen auf spätere Arbeiten an der baulichen Arbeiten und die dafür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Man denke an die Grünpflege bei Flachdächern oder die Glasreinigung in zig-meter-hohen repräsentativen Foyers.
Andererseits können aufgrund einer fehlenden Unterlage nicht dokumentierte Hinweise zur sicheren Wartung, beispielsweise auf Anlein- und Sicherungspunkte oder Zugangs- und Aufstellmöglichkeiten, zu unnötigen Kosten oder gar Unfällen führen, für die der SiGe-Koordinator auch Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten haften würde.
Weitere Ausführungen finden sich in der Regel zum Arbeitsschutz RAB 32 "Unterlage für spätere Arbeiten".Download RAB 32 als pdf-Datei
Erst für die Erfordernis dieses - in der Praxis jedoch wohl unentbehrlichen - Werkzeugs der SiGe-Koordination definiert die Baustellenverordnung hochkomplizierte Voraussetzungen bzw. Anforderungsregeln je nach Umfang, Dauer und Art der Bauarbeiten. Der SiGePlan soll die räumlichen und zeitlichen Arbeitsabläufe und die - gewerkeübergreifenden - Gefährdungen mit den daraus resultierenden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen darstellen und den Beschäftigten auf der Baustelle vermitteln.
Ohne entsprechende Planung ist eine sinnvolle SiGe-Koordination mit der erforderlichen Berücksichtigung der Allgemeinen Grundsätze nach Arbeitsschutzgesetz jedoch gar nicht möglich. Form und konkrete Darstellung des SiGePlans sind im Übrigen keineswegs geregelt und dem Planer freigestellt. Auch wenn sich Balken-Diagramme weitgehend etabliert haben, sind selbstverständlich gerade vor dem Hintergrund einer verständlichen Informationsvermittlung auch andere Formen denkbar, wie sogar Loseblatt-Sammlungen oder Tagebuch-Kalender.
Um seiner Aufgabe gerecht zu werden, wird ein SiGe-Koordinator daher meist gut beraten sein, unabhängig von der tatsächlichen formalen Erfordernis, mit einem SiGePlan zu arbeiten. Damit besitzt er gerade auch unter haftungsrechtlichen Aspekten eine Dokumentation seiner - sachgemäßen - Leistungserbringung.
Weitere Tipps finden sich in der Regel zum Arbeitsschutz RAB 31 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan".Download RAB 31 als pdf-Datei
Hierbei handelt es sich um die sicherlich am meisten überschätzte, nichts desto trotz am prominentesten geregelte Anforderung in der Baustellenverordnung. Inhaltlich ist die Vorankündigung wohl kaum wirklich geeignet, zur wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen beizutragen, da es sich dabei um einen rein formalen Verwaltungsakt der Mitteilung von Daten zum Bauvorhaben handelt.
Dennoch ist gerade das Versäumnis dieser Maßnahme, wie sonst nur noch das Fehlen eines erforderlichen SiGePlans, in der Baustellenverordnung als Ordnungswidrigkeit bewehrt. Die wesentlichen Verstöße gegen die Zielsetzung der Baustellenverordnung, wie Nichtbestellung eines SiGe-Koordinators oder Nichtberücksichtigung allgemeiner Arbeitsschutzbestimmungen können dagegen nach Baustellenverordnung gar nicht geahndet werden. Dies kann nur jeweils ein Rückgriff auf andere - allgemeine - Rechtsvorschriften erfolgen!Als reines Formular bedarf die Vorankündigung kaum weiterer Ausführung.Als zuständige Behörden für die Umsetzung der Baustellenverordnung nehmen in Baden-Württemberg grundsätzlich die Stadt- und Landkreise die Aufgaben der Gewerbeaufsicht im Umweltschutz und im technischen und sozialen Arbeitsschutz wahr. Dort ist gegebenenfalls auch die Vorankündigung gemäß Baustellenverordnung einzureichen. Die Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg informiert im Internet über die
zuständigen Stellen
und stellt auch die erforderlichen Formulare zum Download zur Verfügung:Vorankündigung nach Baustellenverordnung als pdf-Datei Vorankündigung nach Baustellenverordnung als rtf-Datei
bietet insbesondere die für die Umsetzung zuständigeBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)www.baua.de > Themen von A-Z > Branchenschwerpunkt Bauarbeiten und Baustellen > Baustellenverordnung
Hinweise zur Honorierung der erforderlichen Leistungen des "geeigneten Koordinators" nach Baustellenverordnung