Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Seit der letzten Regierungsumbildung im Jahr 2021 ist in Baden-Württemberg das neu gebildete Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen zuständig für alle Bereiche des Bauens - von der Landes- und Regionalplanung über Städtebauförderung, Stadtentwicklung und Baukultur, Wohnungsbau, Denkmalschutz und Denkmalpflege bis zum Bauordnungsrecht und insofern Oberste Baurechtsbehörde für Baden-Württemberg. Durch Integration des Referats Bautechnik und Bauökologie aus dem Umweltministerium ist das neue "Bauministerium" nun auch für die Bereiche Standsicherheit und Schutz baulicher Anlagen sowie Bauarten und Bauprodukte zuständig.
Bauen und Wohnen und Baurecht mit den
und bietet aktuelle Vorschriften im Bauordnungsrecht sowie die erforderlichen Formulare und Vorlagen für Anträge im Bauantragsverfahren oder Kenntnisgabeverfahren bei Bauvorhaben in Baden-Württemberg zum Downlaod abrufbar im Bereich
Vordrucke im baurechtlichen Verfahren (Formulare)
Verwaltungsvorschriftdes Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Vordrucke im baurechtlichen Verfahren (VwV LBO-Vordrucke) vom 25. Februar 2010 (GABl. S. 49), geändert durch VwV vom 3. März 2015 (GABl. 2015, S 82) - Az.: MVI 41-2600.0-9/129 - (Stand 27. März 2017)
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Gegebenenfalls direkt auf der Seite Vordrucke, Erlasse, Richtlinien, Vorschriften
Hinweis: Die Verwaltungsvorschrift über Vordrucke im baurechtlichen Verfahren (VwV LBO-Vordrucke) wird nur noch auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau (www.wm.baden-wuerttemberg.de) in der amtlichen Fassung veröffentlicht und fortgeschrieben. Diese Veröffentlichung in einem elektronischen Speichermedium ersetzt die Veröffentlichung der Änderungen im amtlichen Bekanntmachungsblatt (vgl. Bekanntmachung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 2. Juni 2015 (GABl. S. 265)). Änderungshistorie der Vordrucke
Richtlinien und Hinweise zum Brandschutz
Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und EInrichtungen
Regeln der Technik, die dazu dienen, die Grundsatzanforderungen der Landesbauordnungen aus § 3 zu erfüllen, werden von den obersten Baurechtsbehörden als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht und damit bauaufsichtlich eingeführt. Die Technischen Baubestimmungen sind von allen am Bau beteiligten Personen bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden.
Die Bekanntmachung erfolgt über die Veröffentlichung der "Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VwV TB" gemäß § 73a der LBO. Die VwV TB fasst inzwischen die nach früherem Bauordnungsrecht bekannt gemachten Regelunen der "Liste der Technischen Baubestimmungen - LTB" mit denjenigen zusammen, die bislang in den Bauregellisten des DIBt geführt wurden. Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Wichtig ist auch, dass öffentlich-rechtlich die gesetzlichen Regelungen der Landesbauordnung zum Anwendungsbereich Vorrang vor den Normeninhalten haben.
Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg:Technische Baubestimmungen
Die aktuelle VwV TB ist seit 1. August 2024 gültig und tritt spätestens am 31. Juli 2029 außer Kraft.AKBW-Merkblatt Nr. 611 VwV-TB-2024 mit einführenden Erläuterungen und dem Text der VwV TB BW vom 11. Juli 2024
Zur Feststellung des Umfangs, der Struktur und der Entwicklung der Bautätigkeit im Hochbau und zur Fortschreibung des Bestandes an Wohngebäuden und Wohnungen werden gemäß Hochbaustatistikgesetz laufend Erhebungen über die Bautätigkeit im Hochbau (Bautätigkeitsstatistik) als Bundesstatistik durchgeführt.
Die statistischen Erhebungsbogen sind beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg unter "Bautätigkeitsstatistik-Online" im Internet eingestellt:https://www.statistik-bw.de/baut/ Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Vollzug des Hochbaustatistikgesetzes (VwV-HBauStatG).
Die Vorschriften werden in amtlicher Fassung im Gesetzblatt für Baden-Württenberg bzw. dem Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht vomStaatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co KG Breitscheidstraße 69, 70176 Stuttgart Tel. 0711-66601-44, Fax 0711-66601-34 und sind dort im Shop als Abonnement oder als Einzelausgabe zu beziehen.
Im Internet besteht außerdem beim "Vorschriftendienst Baden-Württemberg" im Richard- Boorberg-Verlag unter vd-bw.boorberg.de die Möglichkeit, Gesetze und Verordnungen im Abonnement online zu beziehen und zu recherchieren.
Außerdem stehen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Baurecht auch bei der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg sowie weiterer Rechtsbereiche des Baunebenrechts - einschließlich Bundesvorschriften und weiterer relevanter technischen Regeln und Richtlinien - zum Abruf zur Verfügung.
Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg, Rubrik Vorschriften, beispielsweise:
Gesetze und Verordnungen des Bundes lassen sich im Internet auf der Seite www.gesetze-im-internet.de - einem Service des Bundesministeriums der Justiz als gemeinsames Projekt mit der juris GmbH - recherchieren und sowohl als html- als auch pdf-Dokument beziehen, wie z.B.
aber auch die energierechtlichen Vorgaben wie
Das Informationssystem der ARGEBAU - Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder im Internet enthält Musterordnungen und -vorschriften wie die Musterbauordnung oder die Musterschulbaurichtlinie
Baden-Württembergs Landesregierung setzt auf eine neue Plattform für digitale Baugenehmigungen, das „Virtuelle Bauamt ViBa-BW“. Die ersten unteren Baurechtsbehörden konnen laut Bauministerium nun "Anträge nicht nur digital entgegennehmen, sondern auch bearbeiten und bekannt geben.“
Zukünftig müssen dafür die Nachweise von entsprechend bei der Ingenieurkammer gelisteten Fachplanern erstellt sein.
Die Baurechtsbehörden können für die Errichtung von bestimmten Gebäuden vom Bauherrn verlangen, dass er einen Bauleiter gemäß Landesbauordnung beauftragt. Einheitliche Formulare für dessen Bestellung gibt es in Baden-Württemberg jedoch nicht.
Im baurechtlichen Verfahren sind Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen soweit erforderlich explizit parallel zur Baugenehmigung zu beantragen.