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Das Bauordnungsrecht hat die Vermeidung von Gefahren zum Inhalt, die bei der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen entstehen können. Daher stellt die Landesbauordnung insbesondere auch an den Brandschutz von Gebäuden besondere Anforderungen. Die technischen Detailregelungen zur Umsetzung werden in Baden-Württemberg jedoch nach wie vor in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung LBOAVO getroffen. Diese fordert u.a. geeignete Flächen für die Feuerwehr, sofern eine Rettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr als zweiter Fluchtweg vorgesehen ist.
Die Landesbauordnung fordert für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen grundsätzlich mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege (§ 15 Abs. 3 LBO). Der zweite Rettungsweg kann, sofern er nicht baulich als Treppe ausgeführt ist, nach § 15 Abs. 5 LBO auch über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Sind tragbare Leitern als Rettungsgeräte vorgesehen, so sind die nach § 2 LBO-AVO notwendigen Zu- und Durchgänge und die erforderlichen Stellflächen in geeigneter Weise vorzusehen und ständig freizuhalten. Sind Hubrettungsfahrzeuge als Rettungsgeräte erforderlich, so sind die nach § 2 LBO-AVO notwendigen Zu- und Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen, zu kennzeichnen und ständig freizuhalten.
Die ordnungsgemäße Herstellung dieser Flächen und deren Erreichbarkeit sind über die LBO-AVO hinaus in der "Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen)" geregelt. Deren aktualisierte Fassung vom 16. Dezember 2020 – Az.: 51-2611.2/90 – ist im Gemeinsamen Amtsblatt am 27.. Januar 2021 (GABl. 2021, S. 31) veröffentlicht worden. Damit wurde die bisherige Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) vom 17. September 2012 (GABI. S. 859) - Az .: 41-2611.2/90 - neu erlassen bzw. abgelöst:
Gegenüber der bisherigen VwV wurde im Wesentlichen lediglich Abschnitt 6 mit Vorgaben für die Befestigung von Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen bzw. deren Randbegrenzung überarbeitet. Neben dem aktualisierten Bezug zur Bemessungsnorm für befahrbare Decken bzw. der Klarstellung zu geeigneten Flächen wurde die Forderung nach einer Randbegrenzung ergänzt. In Abschnitt 3 sind die Angaben zur Mindestbreite bei Fahrbahnen für Kurvenradien über 40 m entfallen.
Weiterhin wird jedoch konkret und konsequent differenziert zwischen den Anforderungen für Stellflächen, die dem Einsatz von tragbaren Rettungsgeräten dienen, und denen für Aufstellflächen, die für den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen vorgesehen sind. Die bisherigen Regelungen wie beispielsweise die geometrischen Anforderungen wurden jedoch materiell-inhaltlich ebenso unverändert übernommen wie die Forderung nach geeigneter Gestaltung des öffentlichen Verkehrsraums und dessen Übergang zu den für die Feuerwehr auf dem Grundstück erforderlichen Flächen. Ebenso wird weiterhin auf die nach LBO-Verfahrensverordnung im Lageplan erforderlichen Angaben zu Zu- und Abfahrten bzw. Aufstell- und Bewegungsflächen sowie die Darstellung der Zu- und Durchgänge und der Stellflächen für tragbare Rettungsgeräte in geeigneter Vermaßung hingewiesen. Ergänzend wird nun auf die Klarstellung verwiesen, dass gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 f LBOVVO Bauteile, die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes unterliegen, in den Bauzeichnungen darzustellen sind, sofern sie nicht in anderen Bauvorlagen in geeigneter Weise enthalten sind.
Die Verwaltungsvorschrift trat am 1. Februar 2021 in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Januars 2028 außer Kraft treten.
Die VwV Feuerwehrflächen als AKBW-Merkblatt im pdf-Format zum Download