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Das Bauordnungsrecht hat die Vermeidung von Gefahren zum Inhalt, die bei der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen entstehen können. Daher stellt die Landesbauordnung (LBO) insbesondere auch an den Brandschutz von Gebäuden besondere Anforderungen. Die technischen Detailregelungen zur Umsetzung werden in Baden-Württemberg seit 28. Juni 2025 nicht mehr in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung LBOAVO, sondern direkt in den Paragrafen der LBO getroffen. Diese fordert u.a. geeignete Flächen für die Feuerwehr, sofern eine Rettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr als zweiter Fluchtweg vorgesehen ist.
Die Landesbauordnung fordert für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen grundsätzlich mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege (§ 15 Abs. 3 LBO). Der zweite Rettungsweg kann, sofern er nicht baulich als Treppe ausgeführt ist, nach § 15 Abs. 5 LBO auch über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Sind tragbare Leitern als Rettungsgeräte vorgesehen, so sind die notwendigen Zu- und Durchgänge und die erforderlichen Stellflächen in geeigneter Weise vorzusehen und ständig freizuhalten. Sind Hubrettungsfahrzeuge als Rettungsgeräte erforderlich, so sind die notwendigen Zu- und Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen, zu kennzeichnen und ständig freizuhalten.
Die ordnungsgemäße Herstellung dieser Flächen und deren Erreichbarkeit sind über die LBO hinaus in der "Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen)" geregelt. Deren aktualisierte Fassung vom 7. November 2025 – Az.: MLW21-26-11/5 – ist im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 12 am 31. Dezember 2025 (GABl. 2025 S. 1437) veröffentlicht worden.
Diese aktuelle Fassung musste nur hinsichtlich der Paragrafenbezüge zur 2025 geänderten Landesbauordnung angepasst werden und entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung von 2020. Zusätzlich wird lediglich im Eingangstext das Verhältnis von Stellflächen bzw. Aufstell- und Bewegungsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen zum Straßengesetz thematisiert, und es wurde ein Hinweis zur barrierefreien Gestaltung von Bordsteinabsenkungen an Zufahrten eingefügt sowie die Erläuterungen zur Flächenbefestigung klarstellend ergänzt.
Weiterhin wird konkret und konsequent differenziert zwischen den Anforderungen für Stellflächen, die dem Einsatz von tragbaren Rettungsgeräten dienen, und denen für Aufstellflächen, die für den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen vorgesehen sind. Die bisherigen Regelungen wie beispielsweise die geometrischen Anforderungen wurden jedoch materiell-inhaltlich ebenso unverändert übernommen wie die Forderung nach geeigneter Gestaltung von Flächen im öffentlichen Verkehrsraum und deren Übergang zu den für die Feuerwehr auf dem Grundstück erforderlichen Flächen.
Auch die Hinweise auf die nach LBO-Verfahrensverordnung im Lageplan erforderlichen Angaben zu Zu- und Abfahrten bzw. Aufstell- und Bewegungsflächen sowie die Darstellung der Zu- und Durchgänge und der Stellflächen für tragbare Rettungsgeräte in geeigneter Vermaßung sind weiterhin enthalten, wie auch der Hinweis, dass gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 f LBOVVO Bauteile, die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes unterliegen, in den Bauzeichnungen darzustellen sind, sofern sie nicht in anderen Bauvorlagen in geeigneter Weise enthalten sind.
Die Verwaltungsvorschrift trat am 12. Januar 2026 in Kraft und wird spätestens mit Ablauf des 11. Januar 2033 außer Kraft treten. Sie ist in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom 10. Dezember 2025 in Abschnitt A 2.2.1.1 in Bezug genommen und somit als eingeführte Technische Baubestimmung zu beachten. Davon kann (nur) abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden.
Anmerkung: Mit DIN 14090:2024-02 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ liegt ein technisches Regelwerk vor, das ebenfalls Anforderungen an die Ausführung von Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken festlegt. Diese sind inhaltlich auch auf Flächen für die Feuerwehr im öffentlichen Bereich übertragbar. Das Dokument ist vom Arbeitsausschuss NA 031-04-02 AA "Bauliche Anlagen und Einrichtungen" des DIN-Normenausschusses Feuerwehrwesen (FNFW) erarbeitet.
Die VwV Feuerwehrflächen als AKBW-Merkblatt im pdf-Format zum Download