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Die Baurechtsbehörde kann gemäß Landesbauordnung bei der Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und bei Bauvorhaben, die technisch besonders schwierig oder besonders umfangreich sind, die Bestellung eines Bauleiters verlangen (LBO § 42, Abs. 3).
Paragraf 45 LBO regelt dann dessen Aufgaben und Pflichten: Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde mitzuteilen.
Der Bauherr hat einen "geeigneten Bauleiter" zu bestellen, das heißt, die Person muss fachlich und persönlich in der Lage sein, für das jeweils konkrete und individuelle Bauvorhaben gemäß dessen spezifischer Anforderungen die gestellten Aufgaben zu erfüllen. "Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachbauleiter zu bestellen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit denen der Fachbauleiter verantwortlich." Weitere formalisierte Anforderungen sind jedoch nicht definiert, da dies angesichts der großen Bandbreite von unterschiedlichen Bauaufgaben auch kaum möglich sein wird. Jedoch werden neben den rein baufachlichen insbesondere auch jeweils passende Kenntnisse über Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, aber auch hinsichtlich Arbeitsschutz und Sicherheit auf Baustellen erforderlich sein (= öffentlich-rechtliche Vorschriften!). In der Kommentierung zur Landesbauordnung wird im Übrigen gerade auch auf die erforderlichen persönlichen Anforderungen an den Bauleiter hingewiesen: Dieser muss u.a. auch zeitlich bzw. organisatorisch in der Lage sein, seine Aufgaben zu erfüllen. Insofern kann sicher nicht jeder als Bauleiter tätig sein, auch wenn grundsätzlich keine Ausschlusskriterien formuliert sind.Für die Bestellung eines Bauleiters/einer Bauleiterin gemäß LBO gibt es in Baden-Württemberg keine formalen Vorgaben des Gesetzgebers und damit auch keine "amtlichen Vordrucke" oder einheitlichen Formulare. Insofern kann auch ein einfaches informelles Schreiben des Bauherrn genügen - siehe daher z.B. das Word-Dokument hier zum Download.
Viele Baurechtsbehörden haben jedoch inzwischen ihre eigenen Formulare und Vordrucke entwickelt. Es empfiehlt sich daher, zunächst die für das jeweilige Bauvorhaben zuständige Baurechtsbehörde zu kontaktieren. Hierzu bzw. zusätzlich kann auch im Serviceportal des Landes recherchiert werden: www. service-bw.de