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Nach den Regelungen des § 53 Abs. 1 der Landesbauordnung LBO zu Bauantrag und Bauvorlagen sind Anträge auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gemäß § 56 Landesbauordnung LBO Baden-Württemberg oder aber § 31 Baugesetzbuch BauGB bei der Gemeinde einzureichen. Wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aus dieser Forderung doch, dass diese Anträge schriftlich (oder zumindest zur Niederschrift) und ggf. parallel zum Genehmigungsantrag zu stellen sind.
Explizit gefordert sind "besondere Anträge" im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 52 Abs. 4 oder für verfahrensfreie Vorhaben nach § 56 Abs. 6. Anders als in der Vergangenheit sind inzwischen im Kenntnisgabeverfahren (§ 51) keine derartigen Anträge mehr zulässig. Da Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen in der Baugenehmigung ausdrücklich auszusprechen sind, ergibt sich in der Praxis auch für das reguläre Genehmigungsverfahren die Notwendigkeit, diese zusammen mit den erforderlichen Unterlagen wiederum ausdrücklich zu beantragen.Grundsätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass inzwischen aufgrund der weggefallenen Antragsmöglichkeit im Kenntnisgabeverfahren beispielsweise Formulare zum "Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 56 Abs.6 LBO" falsch bzw. fehlerhaft wären!
In Baden-Württemberg gibt es jedoch keine vom Gesetzgeber vorgegebenen Formulare oder verbindliche Antragsmuster, so dass ein entsprechender Antrag formlos gestellt werden kann, sofern das zuständige Baurechtsamt nicht selbst ein zugehöriges Formular bereithält - siehe daher z.B. das Word-Dokument hier zum Download.
Manche Baurechtsbehörden haben jedoch inzwischen ihre eigenen Formulare und Vordrucke entwickelt. Es empfiehlt sich daher, zunächst die für das jeweilige Bauvorhaben zuständige Baurechtsbehörde zu kontaktieren. Hierzu bzw. zusätzlich kann auch im Serviceportal des Landes recherchiert werden: www. service-bw.de