Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Zum Abschluss von Architektenverträgen, in denen nach dem Urteil des EUGH vom 4. Juli 2019 ausdrücklich auf die neue, ab 1. Januar 2021 gültige HOAI Bezug genommen werden sollte, halten wir für Sie unsere aktualisierten Orientierungshilfen zum Download bereit (Textdatei zur direkten Weiterbearbeitung):
Eine ausführliche Erläuterung zu den Neuerungen des Bau- und Architektenvertragsrechts zum 1. Januar 2018 mit der Unterscheidung "ohne" bzw. "mit Zielfindungsphase" finden Sie in unseremMerkblatt Nr. 400-3: Neues Bau- und Architektenvertragsrecht 2018
Wichtige Hinweise für Architekten zum Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern finden Sie in unserem Artikel hier bzw. im Merkblatt Nr. 410 (Angemeldete Mitglieder können zusätzlich Muster für die erforderlichen Hinweise und Belehrungen als pdf-Formular herunterladen.)
Aufgrund der BGB-Änderungen zum Bau- und Architektenvertragsrecht war es notwendig, auch die Orientierungshilfen zum Architektenvertrag anzupassen. Die neuen Orientierungshilfen gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Wesentliche Informationen zu den Änderungen können Sie hier abrufen. Das IFBau bietet außerdem Seminare zu den Neuerungen an.
BKI-Kommentar mit Praxistipps von Experten der Architektenkammern
Teil 1 der Serie zum Bauvertragsrecht
Die geplanten Regelungen des neuen Bauvertragsrechts sind insbesondere für Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure interessant, da es zukünftig im BGB eigene Vorschriften gibt, die allein den Architekten- und Ingenieurvertrag betreffen.
Teil 2 der Serie zum Bauvertragsrecht
Am 1. Januar 2018 wird das BGB mit einer vollständig neuen Regelung für die Architekten aufwarten, die teilweise im Schrifttum als Zielfindungsphase oder als Leistungsphase 0 bezeichnet wird.
Teil 3 der Serie zum Bauvertragsrecht
Im dritten Teil wird das Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB nur in Verbindung mit § 650p II BGB erläutert.
Teil 4 der Serie zum Bauvertragsrecht
Im vierten Teil wird die Teilabnahme vorgestellt, die in § 650s BGB zukünftig aufgeführt ist.
Teil 5 der Serie zum Bauvertragsrecht
Der Gesetzgeber erkennt die ungerechte Haftungsverteilung bei der Gesamtschuld und nimmt im neuen Bau- und Architektenvertragsrecht eine kleine, aber feine Veränderung vor.
Teil 6 der Serie zum Bauvertragsrecht
Der Verweisungsparagraf 650q im zukünftigen BGB macht die Rechtssuche nicht unbedingt einfacher, notwendig ist er aber schon.
Teil 7 der Serie zum Bauvertragsrecht
Das neue Anordnungsrecht in den §§ 650b, 650c BGB wirft nach Meinung von Experten mehr Fragen auf als es Lösungen und Klarheit schafft. Für die Architekten findet es allerdings in jedem Fall Anwendung.
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