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Teil 1 der Serie zum Bauvertragsrecht
Die geplanten Regelungen des neuen Bauvertragsrechts sind insbesondere für Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure interessant, da es zukünftig im BGB eigene Vorschriften gibt, die allein den Architekten- und Ingenieurvertrag betreffen. Für den Architekten- und Ingenieurvertrag beginnen die maßgeblichen Vorschriften mit der Darstellung der vertragstypischen Pflichten, die in § 650p BGB aufgeführt sind. Als Eselsbrücke zum leichteren Finden der zukünftigen Norm im BGB kann man sich § 650p BGB gut merken, wenn man an „P wie Pflichten“ denkt. In dieser Folge wird allein der erste Absatz betrachtet und vorgestellt, also § 650p Abs. 1 BGB, der zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt.
Gesetzeswortlaut
Der Gesetzestext lautet: „Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.“
Nach der Gesetzesbegründung soll zum Ausdruck gebracht werden, „dass Architekten- und Ingenieurverträge typischerweise eine Reihe verschiedener Pflichten umfassen und zwischen dem Planungserfolg und den Planungs- und Leistungsschritten zu unterscheiden ist.“ Somit stellt der Gesetzgeber klar, dass Architekten nicht nur den eigentlichen Erfolg schulden, sondern auch den Weg dorthin. Der Leipziger Rechtsanwalt Dr. Bernd Dammert fasste in einem Aufsatz die Regelung zusammen, dass „damit eine Verknüpfung des erfolgsbestimmenden Leistungsziels und der erfolgsorientierten Leistungshandlungen“ besteht. Beides schuldet der Architekt, zu beidem ist er verpflichtet.
Mit dieser Klarstellung betont der Gesetzgeber zudem, dass der Architektenvertrag dem Werkvertragsrecht angehört, bei dem der Erfolg geschuldet wird. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Architektenvertrag unter der Titelüberschrift „Werkvertrag und ähnliche Verträge“ im BGB aufgeführt wird und wohl als „ähnlicher Vertrag“ anzusehen ist. Bei der Fragestellung, ob es sich um einen „reinen“ Werkvertrag handelt oder „nur“ um einen dem Werkvertrag „ähnlichen“ Vertrag dürfte es sich eher um eine dogmatische Frage handeln. Der Gesetzgeber schreibt im Übrigen in der Gesetzesbegründung selbst, dass die Einordnung des Architektenvertrages „aufgrund der Vielgestaltigkeit der Aufgaben des Architekten nicht einfach“ ist.
Was ist „erforderlich“?
Was sind nun die für die Planung und Ausführung „erforderlichen“ Leistungen, die Architekten zu erbringen haben? Der Gesetzestext definiert die Erforderlichkeit nicht weiter, stellt aber klar, dass Architekten verpflichtet sind, die notwendigen Leistungen auch zu erbringen. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 HOAI sind die in der Anlage der HOAI aufgeführten Grundleistungen im Allgemeinen erforderlich zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags. Bislang galt, dass diese Regelung nicht den Leistungsumfang betreffen kann. Ob sich dies ändern könnte durch die Verpflichtung des Architekten, alle erforderlichen Grundleistungen zu erbringen, ist noch ungewiss. Der Architektenrechtler Heiko Fuchs schrieb in einem Aufsatz, dass „nur die tatsächlich erforderlichen (Grund-)Leistungen beauftragt werden sollen.“ Allerdings weist er auch darauf hin, dass die Parteien eine andere Vereinbarung treffen können. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung mit dem Merkmal der Erforderlichkeit umgehen wird. Den Parteien ist daher zu empfehlen, möglichst konkret zu vereinbaren, welche Grundleistungen und welche besonderen Leistungen vereinbart werden, um nicht in eine nachträgliche „Erforderlichkeitsdiskussion“ zu geraten.
Außenanlagen auch umfasst
Der Gesetzestext betont, dass sowohl Bauwerke wie auch Außenanlagen vom Architektenvertrag umfasst sein können. Mit dem Begriff der Außenanlage sollen nach der Gesetzesbegründung nicht sämtliche Arbeiten an einem Grundstück umfasst sein, sondern es muss sich um ein gestalterisches Arbeiten handeln, dass der Errichtung der Anlage oder deren Bestand dient. Als Beispiele führt die Begründung die Planung für die Einrichtung oder Umgestaltung eines Gartens, eines Parks, eines Teichs oder eines Damms auf sowie Planungs- und Überwachungsleistungen zur Errichtung oder Umgestaltung von Freianlagen. Die Anlage muss dabei nicht in einem Zusammenhang mit einem Bauwerk stehen.
Bewertung
Der neue § 650p Abs. 1 BGB wird ggf. in der Praxis eine geringere Bedeutung haben, worauf Dr. Bernd Dammert in seinem Aufsatz schon hinweist. Allerdings ist die programmatische Bedeutung der Vorschrift nicht zu unterschätzen. Denn durch sie wird deutlich, dass ein Architektenvertrag ein hochkomplexes vertragliches Gebilde ist, der nicht nach den üblichen Methoden des allgemeinen Werkvertragsrechts ausgelegt und bewertet werden kann. Diesen „besonderen Charakter“ hebt der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung hervor und zollt damit dem Berufstand und allen Architektinnen und Architekten vor Ort seinen Respekt.