Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Die globalen Krisensituationen der letzten Jahre haben Auswirkungen auf die Bau- und Planungswirtschaft. Ein Bundeserlass dazu wurde nun über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Arbeitskreis Architektenrecht beschäftigt sich mit Preissteigerungen am Bau
Das OLG Hamm legt die Überwachungspflichten des Architekten aus. Nicht nur Rechtsanwälte kommen ins Staunen.
Gegenüber der Bauherrschaft bestehen umfangreiche Hinweis- und Aufklärungspflichten
Die temporäre Mehrwertsteuersenkung und die anschließende Erhöhung führt zu vielen Fragen. Dazu gibt es zwei Merkblätter, die auf den Seiten der Bundesarchitektenkammer (BAK) abgerufen werden können.
Dürfen und können Architekten (steuer)rechtliche Beratungen für ihre Bauherren vornehmen?
Das neue Jahr startet mit maßgeblichen rechtlichen Neuerungen für die Architekten. Hier werden die diversen Änderungen des BGB erläutert.
Der Gesetzgeber hat eine Reform des Bauvertragsrechts verabschiedet, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Diese Reform beinhaltet im Wesentlichen Änderungen des BGB und betrifft Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen auch unmittelbar. Zukünftig finden sich dort spezielle Vorschriften für Architekten und Ingenieure. Erstmals wird dabei der Architekten- und Ingenieurvertrag eigenständig im BGB erwähnt.
Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie gilt in Deutschland bereits seit 2014. Das bis heute teils nur wenig bekannte Gesetz regelt Informationspflichten und das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen und gilt auch für Architektenverträge
seit dem 13. Juni 2014 regelt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern vorvertragliche Informationspflichten für den Unternehmer sowie ein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Die gesetzlichen Regelungen finden auch Anwendung auf Verträge zwischen Architekten als Auftragnehmer (Unternehmer) und "privaten Bauherren" (Verbraucher) als Auftraggeber. Ein Merkblatt der AKBW informiert über die für Kammermitglieder relevanten Inhalte.
Ab dem 1. Februar haben selbständig tätige Kammermitglieder unter bestimmten Voraussetzungen neue Informationspflichten gegenüber Bauherren, die Verbraucher sind.