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Mit zukunftsorientiertem Bauen – ohne Barrieren – können Architekten und Stadtplaner bereits heute einen Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten und zur Steigerung der Lebensqualität insgesamt beitragen.
Standen Sie auch schon mal bepackt vor einer geschlossenen Tür und haben sich gefragt, wie diese Barriere am geschicktesten zu überwinden ist, ohne dass die Aktenberge dem Gesetz der Schwerkraft folgen? Sesam öffne dich gibt es nur im Märchen. Ein Schalter, der elektrisch die Tür öffnet, ist jedoch nachrüstbar. Eine Banalität – vielleicht. Mit Barrieren setzen wir uns in der Regel erst auseinander, wenn wir vorübergehend in der Mobilität eingeschränkt sind: Ein Sportunfall, der uns zur Nutzung von Gehhilfen nötigt, oder ein Ausflug mit dem Nachwuchs; Unebenmäßigkeiten auf der Straße haben schon so manchen Buggy zum Kippen gebracht. Interpretieren wir die demografischen Entwicklungen für das Bauen, heißt das aber, sinnvollerweise schon heute unsere Umwelt barrierefrei zu planen. Die Gesellschaft wird immer älter und möchte sich auch in diesem Lebensabschnitt möglichst komfortabel bewegen. Mit zukunftsorientiertem Bauen – ohne Barrieren – können Architekten und Stadtplaner bereits heute einen Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten und zur Steigerung der Lebensqualität insgesamt beitragen.
Selbstbestimmung statt Fürsorge Die Realität sieht jedoch anders aus. Rund 7 Millionen schwerbehinderte Menschen leben in Deutschland. Und obwohl das jeder zwölfte Einwohner ist, ist die barrierefreie Bauweise immer noch die Ausnahme. Mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen wurde 2002 von der Bundesregierung ein grundlegender Paradigmenwechsel vollzogen. Selbstbestimmung statt Fürsorge soll nunmehr die Richtschnur der Integrationspolitik sein. Bereits 1994 wurde das Grundgesetz in seinem Artikel 3 Absatz 3 um den Satz ergänzt: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Seitdem warten behinderte Menschen, dass aus diesem Grundsatz gelebte gesellschaftliche Wirklichkeit wird. Das am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz ist somit Ausdruck eines neuen Denkens in der Behindertenpolitik, bei dem der bürgerrechtliche Anspruch auf selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Vordergrund steht. Kernstück des Gesetzes ist die Herstellung einer umfassend verstandenen Barrierefreiheit. Hindernisse, die der im Grundgesetz verankerten Chancengleichheit im Weg stehen, sind zu beseitigen. Das Gesetz ist auch eine Antwort auf die zunehmend wichtigen Fragen und Herausforderungen des demografischen Wandels. Nicht nur behinderte Menschen sollen sich diskriminierungsfrei im Alltag bewegen können - alle in unserer Gesellschaft profitieren von barrierefrei gestalteten Lebensbereichen.
Die Grundlagen für barrierefreies Bauen sind bereits in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Das Baugesetzbuch bietet im § 9 Abs. 1 Nr. 8 (Inhalt des Bebauungsplans) und im §136 Abs. 3, Nr. 1b, c und 2c (städtebauliche Sanierungsmaßnahmen) die Möglichkeit, auf die besonderen Belange und Anforderungen von alten Menschen, von Behinderten oder auch von Kleinkindern einzugehen.
Anforderungen an bauliche Anlagen werden über die Landesbauordnungen und deren Ausführungsvorschriften geregelt. Die Musterbauordnung sieht im § 50 "Barrierefreies Bauen" vor, dessen Geltungsbereich sich auf alle öffentlich zugänglichen bauliche Anlagen erstrecken soll. Außerdem sind dort auch Anforderungen an den Wohnungsbau formuliert. Ziel dieser Vorschrift wird sein, allen Menschen, gerade auch alten und behinderten sowie Personen mit Kindern die ungehinderte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. In DIN-Normen zum Barrierefreien Bauen sind Planungsgrundlagen formuliert, die Schutzziele und Beispiellösungen formulieren und inzwischen auch sensorische Behinderungen berücksichtigen. In Baden-Württemberg wurde bereits 1995 die Landesbauordnung um den § 39 Barrierefreie Anlagen ergänzt, im Jahr 2004 folgte die Aufnahme von Anforderungen an den Wohnungsbau. Die Änderungen der Landesbauordnung 1995, 2004 und 2010 hinsichtlich der der in Baden-Württemberg geltenden bauordnungsrechtlichen Regelungen zum Barrierefreien Bauen im Einzelnen erläutert ein Merkblatt der AKBW im pdf-Format.
Die aktuell gültigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Barrierefreiheit regeln weiterhin die §§ 35 Absatz 1 und 39 der Landesbauordnung mit der Konkretisierung über die bauaufsichtliche Einführung von DIN 18040 Teil 1 und DIN 18040 Teil 2 durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VwV-TB und deren Anlage A 4.2.2 und 4.2.3
Wertsteigerung von Immobilien durch barrierefreies Bauen Mit Kreativität und Kompetenz bewegen sich Architekten im Rahmen der rechtlichen Vorschriften. Als zukunftssichernde Vorsorge oder gemäß den individuellen Bedürfnissen der Nutzer sorgen sie für eine entsprechende barrierefreie Gestaltung der gebauten Umwelt. Gemeinsam wägen Bauherr und Architekt ab, mit welchen baulichen Maßnahmen und welchem finanziellen Einsatz ein angemessener Lebensraum entstehen kann. Barrierefreies Bauen steht für zeitgemäße Architektur: Mit hohem Komfort bei gleichzeitig ansprechender Gestaltung schafft es die notwendige Voraussetzung für einen Leben in Würde und größtmöglicher Selbstständigkeit in allen Lebensphasen und damit eine nachhaltige Nutzbarkeit baulicher Anlagen.
Im Programm "Altersgerecht Umbauen" fördert die KfW Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand entweder als zinsgünstige und langfristige Kreditvergabe oder mit einem Investitionszuschuss.
Barrierefreiheit umsetzen - Barrierefreiheit durchsetzen! Das Landeszentrum Barrierefreiheit berät Interessierte und Ratsuchende grundsätzlich kostenfrei in den Bereichen Bauen, öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnik und Digitales sowie Information und Kommunikation.
Der Paragraph 35 LBO und die babylonische Sprachverwirrung.
Hinweise zum Teil 1 der Normen für das Barrierefreien Bauen, deren Relevanz und Anwendung in Baden-Württemberg sowie Hinweise zu Bezugsmöglichkeiten
Hinweise zum zweiten Teil der Normen für das Barrierefreien Bauen, deren Relevanz und Anwendung für den Wohnungsbau in Baden-Württemberg
Bei der Regionalkonferenz Inklusiv gestalten im Hospitalhof, Stuttgart zeigten Impulsvorträge, die Präsentation gelungener Beispiele sowie Podiumsgespräche interdisziplinäre Planungsansätze auf. Ein Rückblick.
Textfassung der Normen und Broschüren als Leitfaden zur DIN 18040, Teil 1 für Öffentlich zugängliche Gebäude und zur DIN 18040, Teil 2 für Barrierefreie Wohnungen sowie Hinweise zur bauordnungsrechtlichen Anwendung in Baden-Württemberg
Handbücher zu Planung und Gestaltung.