Merkblatt Nr. 611-2026: VwV-TB Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen | gültig seit 12. Januar 2026
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat am 10. Dezember 2025 eine neue Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen (VwV TB) erlassen, die im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg Nummer 12 vom 31. Dezember 2025 veröffentlicht wurde. Diese neue VwV TB BW trat am 12. Januar 2026 in Kraft, löst die seit 1. März 2025 gültige bisherige Fassung ab und tritt spätestens am 11. Januar 2030 außer Kraft.
Inhalt des Merkblatt
Einführung: Technische Baubestimmungen in Baden-Württemberg - Grundsätze für die Bekanntmachung von technischen Baubestimmungen - Auszug Landesbauordnung Baden-Württemberg (§ 3 Allgemeine Anforderungen, § 73a Technische Baubestimmungen) Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) – Ausgabe 2026 - Übernahme von fünf Musterrichtlinien und der VwV Feuerwehrflächen - Änderungen in der VwV TB BW 2026 - Neuerungen aufgrund der Übernahme der MVV-TB 2025/1 Relevante Regelungen aus früheren Aktualisierungen der VwV TB BW - Ausführung von Tragwerken aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton – DIN 1045 neu - Planungsgrundlagen für die Tragwerksplanung - Barrierefreies Bauen - Konstruktiver Holzschutz nach DIN 68800 - Bemessungsregeln für Glas im Bauwesen - Gebäudetreppen und Krankentransport - Bauordnungsrechtlich nur Mindestschallschutz erforderlich - Erste Ausgabe der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2018 Bekanntmachung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen [Auszug] Gültigkeitshinweis und Bezugsmöglichkeiten
Anhang: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Technische Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen − VwV TB) vom 5. Februar 2025 – Az.: MLW21-26-11/4 – mit den Teilen A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE- Kennzeichnung tragen, und für Bauarten D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen E Bezugsquellennachweis F Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Weitere Informationen bzw. Ansprechpartner zu den jeweiligen Inhalten finden sich gegebenenfalls entsprechend der Themen bei den Mitarbeitern unserer verschiedenen Geschäftsbereiche.
... bzw. Ansprechpartner zu den jeweiligen Inhalten finden sich gegebenenfalls entsprechend der Themen bei den Mitarbeitern unserer verschiedenen Geschäftsbereiche.