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der Architektenkammer Baden-Württemberg
Gemäß § 15 Architektengesetz beschließt die Landesvertreterversammlung eine Satzung mit Bestimmungen über
Die Satzung ist so auszugestalten, dass insbesondere die Belange aller Fachrichtungen gewahrt sind. Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Aufsichtssministeriums.
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat als Aufsichtsministerium gemäß §§ 27 Absatz 1, 15 Absatz 3 des Architektengesetzes mit Schreiben vom 27. Februar 2026 auf Antrag der Architektenkammer die von den Delegierten der 52. Landesvertreterversammlung am 28. und 29. November 2025 beschlossenen Änderungen der Satzung genehmigt.Auf die beschlossenen Änderungen ist in Ausgabe 12/2025 Deutsches Architektenblatt, Regionalteil Baden-Württemberg, als Mitteilungsblatt der Architektenkammer Baden-Württemberg hingewiesen worden. Die genehmigten Änderungen wurden gemäß § 17 Satz 5 der Satzung der Architektenkammer im Internet auf der Seite www.akbw.de in der Rubrik Kammer / Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht und bekanntgemacht: www.akbw.de/recht/amtliche-bekanntmachungen.
Weitere Informationen bzw. Ansprechpartner zu den jeweiligen Inhalten finden sich gegebenenfalls entsprechend der Themen bei den Mitarbeitern unserer verschiedenen Geschäftsbereiche.
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