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Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat am 10. Dezember 2025 eine neue Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen (VwV TB) erlassen, die im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht wurde. Diese neue VwV TB BW ist ab 12. Januar 2026 gültig und löst die bisherige, am 1. März 2025 in Kraft getretene Fassung ab.
Die aktuelle VwV TB BW als pdf-Datei zum Download
Neben der angepassten und ergänzten Übernahme der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen als VwV TB BW wurden auch sechs weitere Musterrichtlinien der Bauministerkonferenz für Baden-Württemberg adaptiert und zusammen mit der VVwV TB vom 100. Dezember veröffentlicht:
Gemäß § 3 Absatz 1 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und die baulichen Anlagen zweckentsprechend ohne Missstände genutzt werden können. Die Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen konkretisiert diese Grundanforderungen an bauliche Anlagen und deren Bauprodukte und Bauarten. Die VwV TB BW ist weiterhin gemäß Anhang I der Bauproduktenverordnung (zuletzt EU 2024/3110 vom 27. November 2024) gegliedert und umfasst Regeln zu Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, zum Brandschutz, zu Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, zu Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung, zum Schallschutz und zum Wärmeschutz sowie zu Bauteilen und Sonderkonstruktionen, Bauarten und Bauprodukten. Die Technischen Baubestimmungen sind von allen am Bau beteiligten Personen bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen zu beachten.
Soweit technische Regeln durch die Anlagen in der Verwaltungsvorschrift geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Zu beachten ist jedoch, dass öffentlich-rechtlich die gesetzlichen Regelungen der Landesbauordnung zum Anwendungsbereich Vorrang vor den Normeninhalten haben.
Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und die Technischen Baubestimmungen eine Abweichung nicht ausschließen. Die Regelungen der LBO zur Bauartzulassung und Bauproduktenverwendung in § 16a Absatz 2 und § 17 Absatz 1 LBO bleiben hierbei unberührt.
Für in den Technischen Baubestimmungen enthaltene bauordnungsrechtliche Anforderungen kommt eine Abweichung nur über § 56 LBO in Betracht. Bauordnungsrechtliche Anforderungen in den Technischen Baubestimmungen sind zum Beispiel Anforderungen an das Brandverhalten und die Feuerwiderstandsfähigkeit von Baustoffen und Bauteilen, die Anordnung brandschutztechnisch wirksamer Bekleidungen, die Größe von Nutzungseinheiten, oder die Anordnung und Ausbildung von Fluchtwegen, sofern es sich nicht nur um die technische Umsetzung dieser Anforderungen handelt.
Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift ist der in die LBO eingefügte § 73 a. Die VwV TB basiert auf dem Muster einer Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen (MVV TB), das vom DIBt nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Baurechtsbehörden der Länder veröffentlicht wird. Die Überführung der MVV TB in die VwV TB erfolgte durch Anpassung des Musterdokuments an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie technische Richtlinien des Landes Baden-Württemberg.
Den jeweils aktuellen Text der gültigen Landesbauordnung mit kurzer Einführung und Erläuterung der Änderungen erhalten Sie als Merkblatt der AKBW im pdf-Format
DIN 18065:2020-08 hat die bisherige Fassung der "Treppenplanungsnorm" ersetzt. In dieser Norm sind auch Aussagen zum Krankentransport enthalten. Nach Mitglieder-Login finden Kammermitglieder hier dazu weitere Informationen.
Bauantrag und Kenntnisgabeverfahren, Bau- und Planungsrecht: Aktuelle Vorschriften aus Bund und Land sowie Vordrucke als Formular beim als oberste Baurechtsbehörde zuständigen Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg zum download
als AKBW-Merkblatt Nr. 611 VwV-TB-2025 mit einführenden Erläuterungen und dem Text der VwV TB BW vom 5. Februar 2025