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Die Landesbauordnung hat jetzt das Gültigkeitsdatum 28. Februar 2026 – warum? Was hat sich geändert? Der Landtag hat das „Gesetz zur Änderung des Bauberufsrecht“, mit dem u.a. das Architektenrecht novelliert wurde, zum „Omnibusgesetz“ gemacht (wir nehmen alle und alles mit). Mit einem weiteren eingefügten Artikel wurde die zuletzt im März 2025 novellierte Landesbauordnung ebenfalls geändert. Ergänzt wurden jedoch nur zwei kleinere Anpassungen, die baurechtlichen Verfahren betreffend.
Zum einen wurde im § 54 für den Fristlauf der baurechtlichen Prüfung der „Bauturbo“ berücksichtigt. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn das gegebenenfalls erforderliche Verfahren für die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a Baugesetzbuch abgeschlossen ist.
Zum anderen wird die Verfahrensfreiheit für Anlagen der Solarenergienutzung ausgeweitet auf zugehörige Anlagenbestandteile, insbesondere Einfriedungen zum Schutz der Anlage, sowie sämtliche technische Nebenanlagen wie Wechselrichterstationen, Transformatorstationen, Batteriespeicher, Anlagen zur Wasserstofferzeugung, thermische Energiespeicher, Wärmeübertragung und -verteilungsanlagen, Messanlagen sowie deren Fundamente und Kabel- und Leitungstrassen.
Das “Gesetz zur Änderung des Bauberufsrecht” ist im Gesetzblatt Nr. 15 am 27. Februar 2026 veröffentlicht worden und trat am darauf folgenden Tag in Kraft.
mit Erläuterungen, z.B. zur LBO-Novelle 2025 sowie dem fortgeschriebenen aktuellen Text der Landesbauordnung als pdf-Datei zum Download
Das „Gesetz für das schnellere Bauen“ wurde 2025 in der Landesbauordnung geändert. Doch wer sich über das Gesetzblatt informieren will, ist schnell ernüchtert. Als Änderungsgesetz ist diese Veröffentlichung für die Praxis unbrauchbar. Kammermitglieder finden in einer übersichtlichen und vollständigen Gegenüberstellung von bisheriger Fassung und neuem Text die wesentlichen Neuerungen.Link zum Merkblatt 613: Synopse LBO-Novelle 2025