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Datenschutzbeauftragter nunmehr erst ab 20 Mitarbeiter
Der Gesetzgeber hat eine Forderung auch von Seiten der Architektenschaft aufgegriffen und zumindest an einer Stelle eine Erleichterung beim neuen Datenschutzrecht vorgenommen: Nunmehr sind Architekturbüros erst ab 20 Mitarbeitern verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Dabei muss es sich um Büros handeln, die mehr als 19 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat aktuell einen eigenen Praxisratgeber „Die/der Beauftragte für den Datenschutz“ herausgegeben, der kostenlos unter https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/datenschutzthemen/ abrufbar ist und die Vielzahl an unbestimmten Rechtsbegriffen dazu auslegt.Die Änderung trat am 21. November 2019 durch das „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“ in Kraft. Bislang galt die Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten benennen zu müssen, ab einem Schwellenwert von zehn Personen. Trotz dieser Änderung haben sich selbstverständlich alle Architekturbüros weiterhin mit dem Datenschutz zu beschäftigen. Auf www.architektendatenschutz.de finden Sie wesentliche Unterlagen rund um den Datenschutz und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die fortlaufend aktualisiert werden.