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    9. Deutscher Baugerichtstag - Arbeitskreis V/VI Nomung/Sachverständigenrecht

    9. Deutscher Baugerichtstag - Arbeitskreis V/VI Nomung/Sachverständigenrecht

    Alle zwei Jahre ist das westfälische Hamm die Hauptstadt des Baurechts. Dort findet dann der Baugerichtstag statt, eine zweitägige Veranstaltung, zu der sich alle im weitesten Sinne am Baurecht Interessierten treffen, um miteinander über neueste Entwicklungen bei aktuellen baurechtlichen und baubetrieblichen Fragen zu diskutieren. In unterschiedlichen Arbeitskreisen werden Themen wie das digitale Planen und Bauen, das Vergaberecht, die Normung oder das Bauträgerrecht besprochen. Der Baugerichtstag sieht sich nicht als Fortbildungsveranstaltung, sondern als Impulsgeber an den Gesetzgeber. Er erarbeitet konkrete Empfehlungen, um das Baurecht zu verbessern.

    Der 9. Deutsche Baugerichtstag hat am 12. und 13. Mai 2023 in Hamm als Präsenzveranstaltung mit rund 450 Teilnehmern stattgefunden. Im gemeinsam tagenden Arbeitskreis „V Normung / VI Sachverständigenrecht“ wurde intensiv über das Thema der sogenannten allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T) gesprochen und welche Anwendung diese in der Rechtsprechung finden. In der durch die Initiative „Gebäudetyp E“ ausgelösten Diskussion ist dies einer der Kernaspekte. Die derzeitige Praxis in der Handhabung von technischen Regelwerken, gerade auch im Zusammenhang der Anwendung von a.a.R.d.T., wurde auch vom Baugerichtstag eindeutig in Frage gestellt.

    • Zunächst ist bemerkenswert, dass konsequenterweise die (DIN-)Normen, also „technische Regeln“ von DIN und anderen Herausgebern nur als „technische Empfehlungen“ bezeichnet wurden. Man kann eine DIN-Norm anwenden, muss es aber nicht! Aus den Baugerichtstag-(BGT)-Empfehlungen 9 und 10 in Verbindung mit BGT-Empfehlung 4 wird deutlich, dass die in der juristischen Praxis relevanten „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ keineswegs automatisch mit DIN-Normen oder anderen technischen Regeln gleichzusetzen sind. „Technische Empfehlungen“ (Normen des DIN o.ä.) müssen deutlich höhere Anforderungen erfüllen, um als eine a.a.R.d.T zu gelten,
    • Dazu wurden daher auch weitere Forderungen an die Ersteller bzw. Herausgebe derartiger Dokumente formuliert. (BGT-Empfehlungen 1 und 2)
    • Abweichungen von den a.a.R.d.T. können – und müssen – rechtsicher mit dem Bauherrn vereinbart werden. Angesichts der derzeitigen Rechts- und Vertragspraxis wird empfohlen, dass die Voraussetzungen für eine abweichende Regelung gesetzlich geregelt werden. (BGT-Empfehlung 7)
    • Als Klarstellung ist besonders auch Baugerichtstag-Empfehlung 8 wichtig: Das Abweichen von einer Norm als „technische Regel/Empfehlung“ darf per se nicht als Mangel gelten. Wer bei einer von einer Norm abweichenden Ausführung einen Mangel behauptet, soll die Beweislast tragen.
    • Im Übrigen soll im Streitfall bzw. Prozess der Sachverständige einen konkreten Auftrag im Beweisbeschluss erhalten und insbesondere prüfen, ob ggf. eine von einer technischen Regeln abweichende andere Lösung den Vertrag nicht ebenfalls erfüllt. (BGT-Empfehlung 3)
    • Neben der BGT-Empfehlung 7 ist insbesondere auch die Nummer 6 in der Diskussion um einfaches, kostengünstiges und innovatives Bauen („Gebäudetyp E“) relevant. Bauordnungsrechtlich ist die Möglichkeit der Abweichung von Technischen Baubestimmungen ohne Abwägungs- oder Ermessensspielraum der Baurechtsbehörden zuzulassen, wenn die Lösung das bauordnungsrechtliche Schutzziel (nicht die technische Baubestimmung!) in gleicher Weise erfüllt. Aber auch von den weiteren bauordnungsrechtlichen Vorgaben kann die Abweichung entsprechend genehmigt werden: Diese Genehmigung sollte als gebundene Entscheidung ausgestaltet werden,
    • Die rechtlichen Regelsetzer sollten verpflichtet sein abzuschätzen, welche auch wirtschaftlichen und ökologischen Folgen eine technische Empfehlung des DIN oder anderen hat, wenn sie diese konkret rechtlich in Bezug nehmen. (BGT-Empfehlung 5)

    Informationen zum Deutschen Baugerichtstag und die kompletten Empfehlungen aller Arbeitskreise sowie die vorbereitenden Thesen abrufbar im Internet: www.baugerichtstag.de

    Unter Dokumentation sind dort auch Zusammenfassungen und Informationen zu allen bisher stattgefundenen Baugerichtstagen abrufbar. Der Arbeitskreis V Normung wurde erstmals 2016 beim 6. Baugerichtstag etabliert und beschäftigte sich explizit mit der Normungsarbeit von DIN e.V. 2018 lag dann der Fokus insbesondere auf der Bauproduktnormung vor dem Hintergrund des – gerade auch europäisch geprägten – Bauproduktenrechts. Der Arbeitskreis VI Sachverständigenrecht war von Anfang an beim Baugerichtstag vertreten und hat außer bei der coronabedingt eingeschränkten Veranstaltung 2021 seien Empfehlungen erarbeitet.

    Empfehlungen des Arbeitskreis V Normung / VI Sachverständigenrecht beim 9. Baugerichtstag

    Jochen Stoiber / 13.05.2023

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