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    Neue Fakten zu einem alten Mythos

    Seit 26. Oktober 2026 ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des gesetzlichen Basisstandards (Gebäudetyp E) im Bürgerlichen Gesetzbuch bekannt. Dieser setzt sich unter anderem mit der Relevanz von anerkannten Regeln der Technik im Werkvertragsrecht und deren Verhältnis zu technischen Regelwerken - wie beispielsweise Normen des DIN e.V. - auseinander. In der Begründung heißt es dazu ausdrücklich: “Technische Regelwerke oder Normen dürfen jedoch nicht mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichgesetzt werden.”

    Im steten Bemühen, diesen Mythos aufzuklären, hier zur Verdeutlichung zwei Zitate. 

    • DIN e.V. äußert sich schon bisher stets selbst zur "Rechtsverbindlichkeit von Normen":
      "Die Anwendung von Normen ist grundsätzlich freiwillig. Normen sind nicht bindend, das unterscheidet sie von Gesetzen. Rechtsverbindlichkeit erlangen Normen, wenn Gesetze oder Rechtsverordnungen wie zum Beispiel EU-Richtlinien auf sie verweisen. Daneben können Vertragspartner die Anwendung von Normen auch in Vereinbarungen verbindlich festlegen."
      Die Relevanz von Normen regelt im Übrigen die "Norm der Normung" DIN 820 Beiblatt 3 (Ausgabe: 2016-10) Abschnitt 5, u.a. auch mit dem Hinweis "... dass ... eine Norm nicht die einzige, sondern nur eine Erkenntnisquelle für technisch-ordnungsgemäßes Verhalten im Regelfall ist."
       
    • Und auch die Vorsitzenden Richter beim Bundesgerichtshof fühlen sich inzwischen bemüßigt klarzustellen, dass (DIN-)Normen und "anerkannte Regeln der Technik" bei weitem nicht das gleiche sind:
      "Dass für technische Regelwerke wie die hier adressierten DIN-Normen die Vermutung gilt, sie gäben anerkannte Regeln der Technik wieder, ist entgegen dem Eindruck, der durch das Eckpunktepapier zum Gebäudetyp-E-Gesetz entstehen könnte, vom Bundesgerichtshof – allgemein – nie angenommen worden.
      Für den Bereich des Baurechts trifft diese Annahme ohnehin nicht zu. Soweit der V. Zivilsenat sich zu DIN-Normen in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren geäußert hat, betrifft dies das Binnenverhältnis der Wohnungseigentümer und hat keine Relevanz für die Definition bauvertraglicher Pflichten, für die am Bundesgerichtshof zuvörderst der VII. Zivilsenat zuständig ist."
      [Dr. Bettina Brückner, Vorsitzende Richterin V. Zivilsenat Bundesgerichtshof (Grundstücksrecht//WEG-Recht/...) - Rüdiger Pamp, Vorsitzender Richter VII. Zivilsenat BGH (Werkvertragsrecht, privates Baurecht, ...) in BauR 2026, 1109]
    28.10.2026

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