Ausnahmeverfahren ohne Hochschulabschluss
§ 4 Abs. 4 ArchG ermöglicht Personen den Zugang zur Kammer, die die Kenntnisse eines Hochschulstudiums äquivalent durch lebenslanges Lernen erworben, mindestens 10-jährigen angeleitete praktische Tätigkeit sowie außergewöhnliche Leistungen in der jeweiligen Fachrichtung erbracht und dies entsprechend nachweisen können.
Wir weisen vorsorglich derauf hin, dass dieses Verfahren ein Ausnahmeverfahren ist, lange dauert und in einer Mehrheit der Fälle nicht zur Eintragung führt.
04.09.2025