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Der erste Landeskongress der Architektenkammer Baden-Württemberg ARCHIKON vermittelte wichtige Aspekte und Neuerungen zu aktuellen Themen aus der Berufspraxis des Planers
Die Berufspraxis des Planers wird – neben der klassischen Aufgabe des Entwerfens – geprägt von rechtlichen, organisatorischen oder strukturellen Herausforderungen. Aktuelle Themen aus dieser Bandbreite wurden im Rahmen des Kongresses am 6. April 2016 in Stuttgart praxisnah vorgestellt. Die beiden Kongressredner Dr. Volkmar Wagner von CMS Hasche Sigle und Dr. Peter Hoffmann von Moosmayer, Hoffmann & Partner standen bereits vorab zu den Themen „Vergaberecht 2016“ und „Bürofirmierungen“ in einem Interview Rede und Antwort.
Herr Dr. Wagner, welche wesentlichen Veränderungen bringt das neue Oberschwellen-Vergaberecht mit sich?Vor allem die Einführung der eVergabe, die dazu führen wird, dass Papiervergaben im Oberschwellenbereich bald Vergangenheit sein werden. Die Planer werden sich daran gewöhnen müssen, dass die VOF wegfällt und die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen zukünftig in der Vergabeverordnung geregelt sein wird. Außerdem entfällt der öffentliche Submissionstermin bei Bauvergaben.
Welche Auswirkungen hat das auf die Akquise eines Planungsbüros?Die Planungsbüros müssen sich auf die eVergabe vorbereiten und insbesondere dafür sorgen, dass sie über eine fortgeschrittene elektronische Signatur und eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen. Ansonsten ändert sich wenig: Nach Bekanntmachung und Teilnahmewettbewerb wird auf der Grundlage der vom Auftraggeber bekanntgemachten Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt.
Welche Chancen und Risiken bringen die Veränderungen mit sich? Wer profitiert: Auftraggeber, Bauunternehmer, Architekt?Insgesamt sind die Reformen ausgewogen, so dass man nicht von Profiteuren sprechen kann. Einerseits erhalten die Auftraggeber mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Auftragsvergaben. Andererseits gibt es eine ganze Reihe von Vorschriften insbesondere im Zusammenhang mit der eVergabe, die ein Mehr an Transparenz für die Bieter mit sich bringen.
Beitrag Dr. Volkmar Wagner bei ARCHIKON: PERSPEKTIVEN Novelle Vergaberecht, 12.00 Uhr
Herr Dr. Hoffmann, welche Gesellschaftsform halten Sie unter der Fülle von Möglichkeiten als eine der zukunftsfähigsten?Das ist ganz eindeutig die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, kurz PartGmbB. Warum? Die PartGmbB ist ideal für den Freiberufler: Kaum Gründungsaufwand, kein Zwang zur Bilanzierung und keine Pflicht zur Veröffentlichung von Gewinnen wie etwa bei der GmbH. Dazu die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen bei beruflichen Fehlern. Das sind Vorteile, die zählen.
Herr Dr. Hoffmann, welche Gesellschaftsform halten Sie unter der Fülle von Möglichkeiten als eine der zukunftsfähigsten?
Das ist ganz eindeutig die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung, kurz PartGmbB. Warum? Die PartGmbB ist ideal für den Freiberufler: Kaum Gründungsaufwand, kein Zwang zur Bilanzierung und keine Pflicht zur Veröffentlichung von Gewinnen wie etwa bei der GmbH. Dazu die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen bei beruflichen Fehlern. Das sind Vorteile, die zählen.
Gibt es hingegen eine Rechtsform, von der Sie insbesondere Planern abraten würden?Ich rate ab von der GmbH & Co. KG. Warum? Die GmbH & Co. KG ist eine gewerbliche Rechtsform. Planer können bei ihr im Namen der Gesellschaft nicht die Begriffe Architekt oder Architektur oder Ähnliches verwenden, weil dies vom Architektengesetz nicht gestattet wird. Wer deutlich machen will, dass seine Gesellschaft Architektur betreibt, muss auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Partnerschaftsgesellschaft oder die GmbH zurückgreifen. Die genannten Gesellschaftsformen bieten ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten, auch um nach und nach junge Kollegen am Erfolg des Architekturbüros zu beteiligen.
Wie finden Inhaber am ehesten die passende Lösung für das eigene Büro?Er fasst in einer Tabelle stichwortartig seine Anforderungen an die Rechtsform zusammen und gleicht sie ab mit den Möglichkeiten, die die einzelnen Rechtsformen bieten. So findet er „seine Gesellschaftsform“.
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