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der Architektenkammer Baden-Württemberg
Gemäß § 15 Architektengesetz beschließt die Landesvertreterversammlung eine Satzung mit Bestimmungen über
Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gewahrt sind. Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Aufsichtssministeriums.
Auf Antrag vom 6. Dezember 2023 hat das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen mit Schrei-ben vom 4. Januar 2024 unter dem Aktenzeichen MLW28-2691-3/112 gemäß §§ 27 Absatz 1, 15 Absatz 3 des Architektengesetzes Baden-Württemberg die von den Delegierten der 50. Landesvertreterversamm-lung am 18. November 2023 in Baden-Baden beschlossenen Änderungen der Satzung sowie der Reise-kosten- und Entschädigungsordnung genehmigt.Die genehmigten Änderungen wurden ausgefertigt und durch Veröffentlichung in Ausgabe 01-02/2024 Deutsches Architektenblatt, Regionalteil Baden-Württemberg bekanntgemacht.
Weitere Informationen bzw. Ansprechpartner zu den jeweiligen Inhalten finden sich gegebenenfalls entsprechend der Themen bei den Mitarbeitern unserer verschiedenen Geschäftsbereiche.
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