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Regelungen zur Herstellung geeigneter Aufstellflächen gemäß Landesbauordnung (LBO) § 15 Absatz 5Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen)vom 7. November 2025 – Az.: MLW21-26-11/5 –
Der nach gesetzlich geforderte unabhängige zweite Rettungsweg (§ 15 Abs. 3 LBO) kann nach § 15 Abs. 5 LBO über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Sind tragbare Leitern als Rettungsgeräte vorgesehen, so sind die notwendigen Zu- und Durchgänge und die erforderlichen Stellflächen vorzusehen und ständig freizuhalten. Sind Hubrettungsfahrzeuge als Rettungsgeräte erforderlich, so sind die notwendigen Zu- und Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen, zu kennzeichnen und ständig freizuhalten.
Merkblatt mit allgemeinen Hinweisen als Einführung der AKBW
Text der Verwaltungsvorschrift1 Begriffe2 Zu- und Durchgänge3 Zu- und Durchfahrten4 Aufstellflächen und Stellflächen auf dem Grundstück5 Bewegungsflächen6 Befestigung und Tragfähigkeit7 Hinweisschilder für den Brandschutz8 Darstellung der Flächen im Lageplan9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift ist seit 12. Januar 2026 gültig und gemäß VwV TB 2026 eingeführte Technische Baubestimmung.
Weitere Informationen bzw. Ansprechpartner zu den jeweiligen Inhalten finden sich gegebenenfalls entsprechend der Themen bei den Mitarbeitern unserer verschiedenen Geschäftsbereiche.
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