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Das Vergaberecht ist im Umbruch: 2016 wurde die Vergabeverordnung (VgV) für Vergaben „oberhalb der Schwelle“ vollständig geändert. Die VOF gibt es seitdem nicht mehr. In diesem Jahr wurde für Aufträge „unterhalb der Schwelle“ erstmals die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) verabschiedet und trat bereits auf Bundesebene in Kraft. Für 2018 ist angekündigt, dass sie in Baden-Württemberg ebenso anzuwenden ist. Der Berliner Rechtsanwalt Malte Müller-Wrede, ein renommierter Vergaberechtler, kam auf die gute Idee, die VgV für Vergaben oberhalb der Schwelle und die UVgO für Vergaben unterhalb der Schwelle in einem Buch zusammen zu kommentieren. Diese Verbindung passt und überzeugt, da die UVgO im Geiste der neuen VgV verfasst und verabschiedet wurde.
Auf über 2.300 Seiten werden die beiden Regelungen ausführlich von deutlich mehr als 50 Mitarbeitern kommentiert. Bei den Kommentatoren überwiegen die Rechtsanwälte. Allerdings finden sich auch namhafte Vertreter von Gerichten, aus der Politik oder Verbänden im Bearbeiterverzeichni
Der Richter am Berliner Kammergericht Magnus Radu kommentiert den für Architekten wichtigen § 3 VgV, der sich mit der Berechnung des Auftragswerts beschäftigt. Dabei geht Radu auf die aktuelle Diskussion um die Auftragswertaddition sehr ausführlich ein. In seiner Kommentierung führt er aus, dass der deutsche Gesetzgeber in § 3 Abs. 7 VgV von keiner generellen Additionspflicht der Planungsleistungen ausginge. So positiv diese Bewertung ist, so negativ fällt dann sein Fazit aus: „Es kann daher nicht ernstlich zweifelhaft sein“, so seine apodiktische Feststellung, „dass § 3 Abs. 7 S. 2 VgV unionsrechtswidrig ist, weswegen die Vorschrift nicht anzuwenden ist.“ Was bedeutet diese Bewertung für die Praxis, für die Auslober, für den Mitarbeiter im Bauamt? Sollen diese jetzt tatsächlich eine gültige deutsche Norm nicht anwenden? Glücklich wird man mit dieser Einschätzung nicht in der Praxis. Sie zeigt aber einmal mehr, dass die Additionspflicht ein großes und bislang ungelöstes Praxisproblem darstellt.
Der Stuttgarter Rechtsanwalt Kern hat den für Architekten wichtigen § 50 UVgO kommentiert. Kern stellt fest, dass die §§ 1 bis 7 UVgO auch auf die Vergabe von freiberuflichen Leistungen und damit auch für Architekten Anwendung finden. Hier handele es sich um zentrale und fundamentale Vergabegrundsätze, so Kern, die Grundbedingungen für eine Vergabe im Wettbewerb wären. Mit dieser Interpretation entfernt er sich deutlich von dem, was der Verordnungsgeber wollte. In den Erläuterungen des Bundeswirtschaftsministeriums zur UVgO heißt es: „Dabei ist ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.“ Ohne Bindung bedeutet auch ohne die §§ 1 bis 7 UVgO. Für Vergabejuristen mag die Ausnahmevorschrift für freiberufliche Leistungen ein Sakrileg sein, doch lebte die Vergabe freiberuflicher Leistungen in der Vergangenheit auch schon sehr gut ohne eine Definition von allgemeinen Vergabegrundsätzen in der damaligen VOL/A.
Die hier in der Rezension vorgenommenen Hinweise sollen allenfalls darstellen, dass man bei manchen Positionen auch anderer Meinung sein kann und dass die Regelungen zu frisch und neu sind, als dass sie abschließend sind. Dennoch oder gerade deshalb überzeugt der Kommentar, der sich nicht davor scheut, meinungsbildend zu wirken und seine Meinung auch kundzutun. Wer sich mit dem Vergaberecht beschäftigen will, findet hier stets Antworten und Lösungshinweise.
VgV / UVgO - Kommentar einschließlich VergStatVOBundesanzeiger Verlag5., völlig neu bearbeitete Auflage 2017, 165 x 244 mm, 2.346 Seiten,Buch (Hardcover), ISBN: 978-3-8462-0556-3, 189 Euro