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In Baden-Württemberg sind die Entwurfsverfasser, also i.d.R. die Architektinnen und Architekten, dafür verantwortlich, dass ihr Bauvorhaben allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, und damit auch die Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes erfüllt. Für den Wohnungsbau finden sich alle Regelungen dazu in der Landesbauordnung (LBO). Die Erfüllung dieser Anforderungen ist grundsätzlich mit dem Bauantrag nachzuweisen.
Verantwortlich für die materielle Richtigkeit der Bauvorlagen einschließlich des vorbeugenden Brandschutzes ist der Entwurfsverfasser gemäß § 43 Landesbauordnung: er ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern der Entwurfsverfasser für bestimmte Bereiche nicht die erforderliche Sachkunde hat, hat er den Bauherrn zu veranlassen, "Fachplaner" hinzuzuziehen und deren Fachplanungen in seinen Entwurf zu integrieren. Auch wenn der Fachplaner für seinen Beitrag verantwortlich ist, bleibt der Entwurfsverfasser ("Bauvorlageberechtigte") gesamtverantwortlich für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ohne weitere formalen Regelungen. Weder Landesbauordnung noch Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung enthalten dabei eine Rechtsgrundlage, um über § 43 LBO hinaus unmittelbar eine bestimmte Qualifikation für den Verfasser entsprechender Nachweise und Unterlagen noch unmittelbar eine besondere Form dieser Nachweise zu fordern.
Entsprechend Landesbauordnung und nachgeordneter Rechtsvorschriften sind in Baden-Württemberg in bzw. mit den Bauvorlagen des Entwurfsverfassers alle zur Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben und Darstellungen vorzunehmen, beispielsweise auch die für den vorbeugenden Brandschutz. In den Bauvorlagen sind die erforderlichen geplanten Maßnahmen darzustellen, z.B. in den Grundrissen die „Bauteile mit den Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes, wenn diese Anforderungen nicht bereits in anderen Bauvorlagen enthalten sind“. (§ 6 Absatz 2 f Verfahrensverordnung LBOVVO)
Sofern die Darstellung in den Bauzeichnungen und Antragsformularen nicht ausreichend möglich ist oder bei Sonderbauten mit zusätzlichen Anforderungen separate Unterlage und Nachweise erstellt werden, sind diese „anderen Bauvorlagen“ mit dem Bauantrag einzureichen. Darüber hinaus werden i.d.R. dann "Brandschutzkonzepte" verlangt werden können, wenn Abweichungen oder Ausnahmen von regulären Anforderungen der Landesbauordnung beantragt werden, insbesondere beim Bauen im Bestand, um beurteilen zu können, ob über geeignete Kompensationsmaßnahmen das geforderte Schutzziel in ausreichendem Maß erreicht werden kann.
Das Baurecht in Baden-Württemberg schreibt somit keinen förmlichen Brandschutznachweis und auch keine verpflichtende Vorlage von Brandschutzkonzepten vor. Entsprechend gibt es auch keine formalen Voraussetzungen für Form oder die Erstellung dieser Nachweis des erforderlichen Brandschutzes.
Die Landesbauordnung mit den nachfolgenden Rechtsvorschriften bis hin zur Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen enthält abschließend die Anforderungen hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes insbesondere für den Wohnungsbau. Die LBO benennt darüber hinaus besondere bauliche Anlagen als Sonderbau, an den "zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 [LBO] besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden" können. Sofern ein geplantes Gebäude in der Auflistung gemäß § 38 Absatz 2 LBO geführt ist, handelt es sich jedenfalls um einen Sonderbau. In Baden-Württemberg sind zur Konkretisierung dieser besonderen Anforderungen nur für Versammlungsstätten oder Verkaufsstätten Sonderbauvorschriften eingeführt.
Da es für viele der in § 38 Absatz 2 aufgeführten Vorhaben keine Sonderbauvorschrift im Landesrecht gibt und teilweise noch nicht einmal einschlägige Mustervorschriften der Bauministerkonferenz verfügbar sind, auf die man sich hinsichtlich besonderer Anforderungen beziehen könnte, oder es sich um Nutzungsmischungen handelt, die sich nicht dem Katalog des § 38 Absatz 2 zuordnen lassen, gelten diese als "ungeregelter Sonderbau".
Die Eigenschaft als Sonderbau hat keinen Einfluss auf die Gebäudeklasse, so dass unabhängig davon zunächst (nur) das entsprechende Regelungsniveau gemäß Gebäudeklassenzuordnung zu erfüllen ist.
Wie der konkrete Einzelfall als Sonderbau jedoch zu beurteilen ist bzw. welche besonderen Anforderungen - oder Erleichterungen(!) - ggf. zu stellen sind, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Baurechtsbehörden. Voraussetzung für eine Verschärfung gegenüber dem Regelungsniveau der LBO und der dort konkretisierten Anforderungen muss sein, dass die allgemeinen materiellen bauordnungsrechtlichen Standardanforderungen der §§ 4 bis 37 LBO zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen. Deshalb werden nicht bei allen Sonderbauten besondere Anforderungen erlassen. Notwendig ist, dass nach Anwendung der allgemeinen bauordnungsrechtlichen Regelungen im Rahmen des § 3 Absatz 1 LBO unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenrisikos des Bauvorhabens noch ordnungsrechtliche Defizite bestehen bleiben.
§ 38 Absatz 1 Satz 2 LBO nennt in einer nicht abschließenden Aufzählung die 18 wichtigsten Bereiche, in denen sich besondere Anforderungen ergehen können. Welche Anforderungen die Baurechtsbehörde anordnet, entscheidet sie auf Grundlage einer Gefahrenanalyse im Hinblick auf den konkreten Sonderbau. Im Baugenehmigungsverfahren werden diese der Baugenehmigung dann beispielsweise als Nebenbestimmung beigefügt.
Die Beurteilung der Frage, ob die Ziele des Brandschutzes eingehalten sind, ist grundsätzlich Aufgabe der Baurechtsbehörde selbst. Nur falls Bauverständige dort eine Begutachtung in angemessener Zeit nicht durchführen kann, kann dieser geeignete Sachverständige beteiligen, die er nach seinem Ermessen heranzieht. Die Entscheidung selbst obliegt jedoch weiter der Behörde. Für die "brandschutztechnische Prüfung im Baurechtlichen Verfahren" gilt gemäß VwV Brandschutzprüfung, dass "im baurechtlichen Verfahren […] die Beurteilung der Frage, ob die Ziele des Brandschutzes eingehalten sind, nicht zuletzt im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich von der Baurechtsbehörde selbst über eine fachliche Begutachtung durch Bauverständige im Sinne von § 46 Abs. 4 LBO erfolgen [soll]."
Lediglich wenn "Bauverständige eine Begutachtung in angemessener Zeit nicht durchführen können" oder gemäß Nr. 4.1 der VwV Brandschutzprüfung "bei Sonderbauten im Sinne von § 38 Absatz 2 LBO,
ist zusätzlich von der Baurechtsbehörde für die Beurteilung die Stellungnahme eines Sachverständigen nach Nr. 4.3 VwV Brandschutzprüfung einzuholen. Als solche gelten jedoch insbesondere auch wieder Bauverständige nach § 46 Absatz 4 LBO mit einer Berufserfahrung von mindestens vier Jahren in dieser Tätigkeit, so dass bei entsprechend ausgestatteten Baurechtsbehörden grundsätzlich zunächst fachlich keine Notwendigkeit der Hinzuziehung von externen Sachverständigen besteht.
Aufgabe dieser Sachverständigen ist gemäß § 47 Absatz 2 LBO, als Gutachter und Berater insbesondere die Prüfung und brandschutztechnische Beurteilung der eingereichten Unterlagen und Nachweise zur Unterstützung der Baurechtsbehörde vorzunehmen, nicht jedoch originär deren Erstellung. Diese Hinzuziehung eines Sachverständigen ist kein Verwaltungsakt, sondern ein innerdienstlicher Vorgang, der von der Baurechtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu beauftragen ist und stets hinsichtlich des Einzelfalls auf seine Berechtigung zu überprüfen ist.
Laut baurechtlicher Kommentierung ist Arbeitsentlastung der Baurechtsbehörden allein kein Grund für die Hinzuziehung von Sachverständigen. Da die brandschutztechnische Prüfung originäre Aufgabe der Baurechtsbehörden ist und i.d.R. damit keine Beteiligung berührter Stellen im Sinne LBO § 53 Absatz 4 Satz 2 zu erfolgen hat, kommt diesbezüglich i.d.R. auch die Einschaltung von Sachverständigen gemäß LBO § 53 Absatz 4 Satz 3 und 4 nicht zur Anwendung.
Nach den derzeitigen rechtlichen Vorgaben in Baden-Württemberg ist weder eine Notwendigkeit herzuleiten, dass bereits die vorzulegenden Darstellungen und Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz zwingend von einem Sachverständigen gemäß 4.3 VwV Brandschutzprüfung zu erstellen sind, noch ist grundsätzlich die Prüfung durch einen solchen Sachverständigen geboten. Nur für den Fall, dass diese Darstellungen und Nachweise grundsätzlich nicht oder nur teilweise oder nicht prüfbar vorgelegt sind, wäre eine Rüge der Unvollständigkeit der Bauvorlagen zulässig.
Darüber hinaus werden i.d.R. dann "Brandschutzkonzepte" verlangt werden können, wenn Abweichungen oder Ausnahmen von regulären Anforderungen der Landesbauordnung beantragt werden, um beurteilen zu können, ob über entsprechende Kompensationsmaßnahmen das geforderte Schutzziel in ausreichendem Maß erreicht werden kann.
Der vorbeugender Brandschutz ist eine der Kernanforderung des Bauordnungsrechts als Baupolizeirecht und seine Berücksichtigung mit entsprechend hoher Verantwortung verbunden. Somit ist die Erstellung von Brandschutznachweisen auf eine ausreichende Sachkunde angewiesen. Auch wenn es derzeit in Baden-Württemberg - anders als beispielsweise in der Musterbauordnung - diesbezüglich keine formalen Regelungen gibt, ist der Bauherr gut beraten, wenn er diese Aufgabe an nachweisliche qualifizierte Experten beauftragt. In der Fachliste Brandschutz der Architektenkammer sind geeignete Personen zu finden.
Vorbeugender Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung und Begrenzung der Ausbreitung von Bränden sowie zur Sicherung der Rettung von Menschen und Tieren bei einem Brand. Ziel ist es, Brände möglichst im Vorfeld zu vermeiden und im Ernstfall die Auswirkungen zu minimieren, indem Risiken durch bauliche, organisatorische und anlagentechnische Vorkehrungen reduziert werden.
Bestandteile des vorbeugenden Brandschutzes sind der bauliche Brandschutz mit insbesondere
und der Anlagentechnische Brandschutz mit beispielsweise
Je nach Definition umfasst der vorbeugende Brandschutz in Ergänzung zu den Maßnahmen des baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes auch den organisatorischen bzw. betrieblichen Brandschutz mit Nutzungshinweisen, Arbeitsmethoden, Lagervorschriften, Verhaltensweisen usw., die dazu dienen, einer Brandentstehung entgegenzuwirken und die Brandausbreitung zu begrenzen. Dazu gehören beispielsweise
Für diesen Begriff gibt es keine einheitliche oder gar rechtliche verbindliche Definition. Als Brandschutzkonzept wird die Gesamtheit aller erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen verstanden, um objektspezifisch die vorhandenen Risiken zu beherrschen und die relevanten - insbesondere bauordnungsrechtlichen - bzw. weiter festgelegten Schutzziele zu erreichen. Gemäß dieser Definition kann die Landesbauordnung einschließlich der vorhandenen Sonderbauvorschriften mit den konkreten Vorgaben zum Brandschutz als bauaufsichtliches Muster-Schutzkonzept betrachtet werden..
Durch die steigenden Dimensionen und die größere Komplexität moderner Gebäude im Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbereich werden die Anforderungen an solche Bauten immer höher und es kommt häufig zu einzelfallbezogenen Abweichungen von den grundsätzlichen Anforderungen der Bauordnungen und technischen Regeln. In einem Brandschutzkonzept muss nachgewiesen werden, dass das Zusammenspiel aller einzelnen brandschutztechnischen Maßnahmen in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und diese so geeignet sind, das geforderte Schutzziel zu erreichen.
Der Begriff wird insbesondere im öffentlichen Baurecht verwendet, ist dort jedoch weder allgemein verbindlich definiert, noch gibt es in Baden-Württemberg dafür eine vorgeschriebene besondere Form oder konkrete Vorgaben zum Mindestinhalt. Auf Bundesebene gibt es die Muster-Bauvorlagenverordnung, die jedoch nur und insoweit verbindlich wird, wie sie in einzelnen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt ist. Die Vorlage bzw. Darstellung eines objektspezifischen Brandschutzkonzepts gilt i.d.R. als Brandschutznachweis.
Dieser Begriff - wie auch grundsätzlich der Begriff Gutachten - ist ebenfalls keineswegs definiert. “Ein Gutachten ist eine sachverständige Meinungsäußerung zu einem bestimmten Sachverhalt” oder auch eine “begründete Beurteilung eines oder mehrerer Sachverständiger”. Wenn auch teilweise synonym zum Brandschutzkonzept verwendet, bezieht sich ein Brandschutzgutachten häufig nur auf einzelne spezifische Fragestellungen oder konkrete Problemstellungen, für die Lösungsvorschläge gesucht werden. Sofern keine ganzheitliche Zusammenschau aller Anforderungen und umfassende Darstellung der Maßnahmen erfolgt, ist ein Gutachten nicht als Brandschutzkonzept bzw. Brandschutznachweis anzusehen.
Einen Überblick zum Thema, auch mit einem länderübergreifenden Ausblick auf die Regelungen der Musterbauordnung bietet eine Publikation des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft im Verlag der VdS Schadensverhütung GmbH:
Beim VdS-Verlag ist auch (kostenpflichtig) die Richtlinie der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (vfdb e.V.)