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„Weder die Fördermittelthematik, noch die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien ist neu in Bezug auf die Beratungs- und Leistungspflichten der Planer“, so Syndikusrechtsanwalt Richard Schwirtz. In seinem Vortrag fasste er das Ergebnis der Frühjahrstagung des Arbeitskreises Architektenrecht der Deutschen Gesellschaft für Baurecht passend zusammen. Sie fand am 31. März 2023 in den Räumen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf statt.
Dr. Florian Hartmann, Geschäftsführer der gastgebenden Kammer und Vorsitzender des Rechtsausschusses der Bundesarchitektenkammer, gab in seinem einleitenden Geleitwort zur Veranstaltung Hinweise, welche Unterstützung Planerinnen und Planer schon jetzt bei ihren Kammern in puncto Nachhaltigkeitsfragen erhalten und in Anspruch nehmen können. Auf ihn folgte Dr. Florian Dressel von der Rechtsanwaltskanzlei Loschelder. Der Kölner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sorgte vor zwei Jahren bundesweit mit einem Fachaufsatz für Aufmerksamkeit, in dem er die Herausforderungen in Planerverträgen zum nachhaltigen Bauen in der renommierten „Neuen Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht“ ausführlich darstellte.
Auf der Frühjahrstagung erklärte Dressel, dass es derzeit keine belastbare, allgemeingültige Definition des Begriffs der Nachhaltigkeit gebe, die für die Leistungsbeschreibung der Objektplaner herangezogen werden könne. Allerdings finde sich eine Vielzahl an Rechtsquellen, die sich damit beschäftigen. Gerade die Gesetzgebung habe in den letzten Jahren das Thema aufgegriffen und in zahlreichen Regelungen eingebunden. Doch was sind die Pflichten, die Planerinnen und Planer gegenüber ihrer Bauherrschaft schulden? Viel Konkretes sage das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dazu nicht aus, stellte Dressel fest. Allerdings finden sich im Preisrecht – der HOAI – Grundleistungen zur Nachhaltigkeit. Insofern gäbe es bereits Hinweise, die sowohl vertraglich als auch honorarrechtlich angewendet werden könnten. Dressels Schlussfolgerung: Planer schuldeten zwar ohne gesonderte Vereinbarung keine in jeder Hinsicht „nachhaltige“ Planung, hätten aber Hinweispflichten und sollten jedenfalls zu Grundlagen beraten. Das heißt: „Auf Probleme und Potenziale hinweisen, Handlungsoptionen aufzeigen, dies schulden die Planer“, so Dressel.
Den Ball seines Vorredners nahm Richard Schwirtz, der bei der europaweit tätigen Berufshaftpflichtversicherung Euromaf die Schadensabteilung der für Deutschland zuständigen Niederlassung leitet, gern auf: Fragen der Nachhaltigkeit änderten nicht die Tätigkeiten der Planerinnen und Planer und damit auch nicht den Versicherungsschutz. Der Versicherungsexperte bezog sich dabei auf das Berufsrecht, das die umweltgerechte und soziale Planung als Berufsaufgabe schon jetzt aufführt. Kostenobergrenzen einerseits, vertragliche Nachhaltigkeitsvorgaben andererseits könnten aber zu Zielkonflikten bei Bauvorhaben führen. Die Kommunikation mit dem Bauherrn sei daher wichtig. Besonderes Augenmerk sollten Planerinnen und Planer bei der Umsetzung der Voraussetzungen für eine QNG-Zertifizierung auf die frühen Leistungsphasen legen – auf Grundlagenermittlung und Vorplanung. Planer müssten zudem auf mögliche Fördermittel hinweisen, die durch nachhaltiges Bauen beständen. Eine umfassende Fördermittelberatung schulde der Planer ohne vertragliche Vereinbarung indes nicht, vertrat Schwirtz. Wer dennoch Fördermittelberatung anböte, sollte vorab mit seiner Versicherung klären, ob diese vom üblichen Versicherungsschutz gedeckt sei.
Die beiden spannenden, sich ergänzenden Vorträge zeigten einmal mehr: Die Zukunftsthemen in der Bauwirtschaft bieten Planern Risiken und Chancen zugleich. Die Risiken kennen und möglichst abdecken, die Chancen nutzen – Fort- und Weiterbildung hilft, diesen Spagat zu meistern, wie die Veranstaltung beweist.
der Deutschen Gesellschaft für Baurecht ist bundesweit tätig und wendet sich – neben Juris-ten – auch an Architektinnen und Architekten. Er setzt sich mit Fragen des Architektenrechts und der HOAI 2021 auseinander. Die Architektenkammer Baden-Württemberg hat die Ge-schäftsführung des Arbeitskreises inne. Geleitet wird er von Rechtsanwalt Alfred Morlock, ehemaliger Justiziar der AKBW. Der Arbeitskreis tagt zweimal im Jahr, die Veranstaltungen sind kostenlos.