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    10. Deutscher Baugerichtstag 2025

    10. Deutscher Baugerichtstag 2025

    10. Deutscher Baugerichtstag in Hamm Bericht vom Arbeitskreis II Vergaberecht

    Bericht von  Hans Göz
    Teilnehmer Arbeitskreis II beim 10. DBGT in Hamm Vorsitzender Kammergruppe Pforzheim-Enzkreis Architektenkammer Baden-Württemberg
    Vorsitzender KG Pforzheim-Enzkreis 
    Architektenkammer Baden-Württemberg

    Am 23. und 24.Mai 2025 fand in Hamm der 10.Deutsche Baugerichtstagmit rund 400 Teil­ nehmenden statt. Im 2-Jahres-Rhythmus wird bei dieser Veranstaltung in einzelnen Arbeitkrei­ sen jeweils zu aktuellen Streitfragen des Baurechtes beraten. Bereits im Vorfeld wurde mit Bekanntgabe der Programme der sechs Arbeitskreise deutlich, dass Themen mit erheblicher berufspolitischer Bedeutung zur Diskussion gestellt werden sollten. Vor allem die Arbeitskreise INI (Bauvertragsrecht/Sachverständigenrecht), Arbeitskreis II (Vergaberecht) und Arbeitskreis IV (Architekten- und Ingenieurrecht) beschäftigten sich mit Thesen, welche die Interessen der Architekturschaffenden wesentlich tangieren.

    Übergeordnetes Thema des Arbeitskreises II Vergaberecht war die „Transformationdes Verga­ berechts". Vierzig Teilnehmende diskutierten in diesem Arbeitskreis an den beiden Tagen sehr intensiv sieben Thesen, welche durch den Arbeitskreisleiter Dr. Jan Peter Müller, Fachanwalt für Vergaberecht in Frankfurt,eingebracht wurden. Ziel war es, Empfehlungen für die Gesetz­ geber zu erarbeiten, die zu Bürokratieabbau, Vereinfachung der Verfahren und einer angemes­ senen Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien führen könnten.

    Einigkeit bestand darüber, dass der Normgeber bereits bestehende Möglichkeiten zur Berück­ sichtigung des C02-Schattenpreises in Beschaffungsvorgängen durch Musterregelungen kon­ kretisieren sollte. Die These, dass Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPPs) dazu beitragen können, nachhaltige Aspekte besser bei der Beschaffung zu berücksichtigen, wurde dagegen sehr kontrovers diskutiert und am Ende nicht mehrheitlich unterstützt. Die Aufforderung an den Gesetzgeber, die rechtlichen Möglichkeiten zur Eingehung einer ÖPP zu erleichtern, wurde somit abgelehnt.

    Gleich vier Thesen bzw.Hilfsthesen beschäftigten sich mit dem Thema Losvergabe versus Gesamtvergabe. Wobei aus Sicht der Architektenschaft die mehrfache Forderung, die Gesamt­ vergabe zu erleichtern, besonders problematisch erschien. Hier galt es die Interessen unseres Berufsstandes entschieden und wirksam zu vertreten. So konnte, wenn auch knapp, eine Emp­ fehlung zur Abschaffung des Vorrangs der Losaufteilung in § 97 Abs. 4 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verhindert werden. Deutlicher hat sich der Arbeitskreis gegen die These ausgesprochen, dass eine Erleichterung der Gesamtvergabe besonders dafür geeig­ net ist, die Verkehrswende „vonder Straße auf die Schiene" im Bereich des öffentlichen Nah­ verkehrs und damit die Nachhaltigkeit der Mobilität zu beschleunigen.

    Bedauerlicherweise hat die Mehrheit der Arbeitskreisteilnehmenden der Empfehlung zuge­ stimmt,den§ 97, Abs.4, Satz 2 bis 4 GWB neu zu regeln, sodass Abweichungen vom Grund­ satz der losvergabe - neben technischen und wirtschaftlichen Gründen - auch durch zeitliche Gründe gerechtfertigt werden können.Wir wissen alle, wie schnell und wie gerne zeitliche Gründe ins Feld geführt werden.Eine Konkretisierung und Eingrenzung von möglichen „zeitli­ chen Gründen" erscheint hier zwingend erforderlich, um das Tor zur Gesamtvergabe nicht zu weit zu öffnen.

    Am Ende war man sich wieder einig darüber,dass die deutschen Normgeberdie Vergabevor­ schriften im Bereich der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen (VgV, UVgO) und zur Verga­ be von Bauleistungen (VOB/A) vereinheitlichen und bestehende Unterschiede auflösen sollten. Einstimmig wurde auch die Beschneidung des Rechtsschutzes als ungeeignet angesehen,um Vergabeverfahren zu beschleunigen. Eine Abschaffung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Vergabekammer wurde sogar als rechtlichunzulässig eingestuft. Ist der Rechtsschutz im Vergabeverfahrendoch ein wesentliches Element zur Si­ cherstellung von Transparenz,Gleichbehandlung und Rechtsstaatlichkeit.

    Wieder einmal hat sich gezeigt, wie wichtig die Präsenz von Architektinnen und Architekten beim von Juristen und Vertretern der öffentlichen Hand dominierten Baugerichtstag ist. Am Ende zählt jede Stimme und eine einzige Stimme kann den Unterschied ausmachen. Auch wenn der Baugerichtstag nur Empfehlungen an den Gesetzgeber geben kann, hat die Vergan­ genheit gezeigt, dass diese Empfehlungen durchaus Gehör finden. Die aktuellen Empfehlungen aller sechs Arbeitskreise sind unter www.baugerichtstag.de abrufbar.

    Bericht aus DAB07-08-25 zum Herunterladen
     

    14.07.2025

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    Freier Architekt BDA

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