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Steine im Vorgarten waren, nicht nur farblich, auch rechtlich gesehen immer eine Grauzone. Im Bauordnungsrecht der baden-württembergischen Landesbauordnung ist vorgeschrieben, dass nicht überbaute Fläche zu begrünen ist. Steine statt Gras oder Buschwerk war also schon immer ein Verstoß. Klargestellt ist dieses Verbot nun seit 1. August 2020 – allerdings nicht durch eine Novellierung oder Verschärfung der Landesbauordnung, sondern durch das Landesnaturschutzgesetz.
Die Architektenkammer Baden-Württemberg bezog früh eine kritische Position. „Das Thema hat zwei Ebenen – eine kulturell-gestalterische und eine ökologische“, sagt Christoph Luz, Landschaftsarchitekten, aus dem Landesvorstand der Kammer. Die ökologische Wertlosigkeit von Steingärten und deren negativer Einfluss auf das örtliche Mikroklima seien belegt und von jedem nachvollziehbar, der je am Abend eines sonnigen Tages auf einer solchen Fläche stand: Die Steinflächen heizen sich unter Sonneneinstrahlung stark auf und speichern die Wärme bis in die Abendstunden. Durch den Wegfall der Verdunstung von Pflanzen sinkt die Luftfeuchtigkeit, und die kühlende Wirkung entfällt. Vor allem bei gehäuftem Vorkommen solcher Flächen in bebauten Gebieten wird von einer verstärkten Sommerhitze und Trockenheit in der Umgebung ausgegangen. Hinzu kommt, dass grüne Areale für Insekten wegfallen, und damit die Artenvielfalt leidet. Landschaftsarchitekt Luz wertet die Mode, Steine statt Pflanzen im Vorgarten zu nutzen, als einen kulturellen, nicht nur baukulturellen Rückschritt. Es sei auch Ausdruck der Zeit und das Statement der Bewohner/Besitzer, keinen pflegerischen Aufwand betreiben zu wollen, aber es zeige eben auch den Schwund an Verantwortung für die Umwelt und die Umgegend. „Diese befestigten Steinflächen sind eine Unkultur“, sagt Luz.
Bereits 1996 wurde aus Gründen der Gesundheit und des Umweltschutzes für eine möglichst umfangreiche Grünnutzung die Regelung der Freiflächengestaltung in § 9 Abs. 1 LBO von einer Sollvorschrift in eine zwingende Vorschrift abgeändert. Seit 2015 besagt die Regelung zu "nicht überbebaute Flächen“: Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. Damit wurde möglich, durch Wasserrückhaltung auf Gründächern das Abwassersystem zu entlasten und das Kleinklima zu stärken. Weiterhin galt: Die unbebauten und nicht für andere zulässige Nutzungen benötigten Flächen müssen – so nicht eine andere Lösung gewählt wird - als Grünflächen hergestellt werden.
Landesbauordnung § 9 - Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke
Seit 1. August 2020 sind in Baden-Württemberg Schottergärten nun ausdrücklich verboten. Eine entsprechende Änderung des Landesnaturschutzgesetzes beschloss der baden-württembergische Landtag. Schotterungen werden – in Abgrenzung zu möglicherweise anderen zulässigen Nutzungen wie beispielsweise für Stellplätze – als nicht zulässige Verwendung genannt. Ausgelöst hatte die Gesetzesnovelle das Volksbegehren „Rettet die Bienen“, weshalb das Verbot dem Zweck des Artenschutzes und der Artenvielfalt dienen soll.
Naturschutzgesetz § 21a - Gartenanlagen