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Städtebauliche Entwürfe, Gestaltungsplanungen, Rahmenplanungen oder Masterpläne sind sogenannte informelle Planungsinstrumente und nicht durch das Planungsrecht geregelt. Sie sind jedoch die gestalterische Grundlage für die Bauleitplanung und dienen vor allem der allgemein verständlichen Darstellungen und Diskussion von Planungsaufgaben in der Öffentlichkeit. Mit dem Merkblatt 51 werden die Inhalte und der Umfang dieser Pläne definiert. Es behandelt im Wesentlichen drei Themen:
FAQ: Häufige Fragen und Hinweise zur Anwendung und Auslegung des Merkblattes 51 finden Sie auf dieser Seite unten.
Die Fortschreibung des Merkblattes im April 2024 hat folgende Schwerpunkte:
- 3.3. zusätzlicher Leistungsumfang wurde um einen Punkt erweitert.
- 4.3. Verteilung des Leistungsaufwands auf die Leistungsphasen - somit ist die detaillierte Aufschlüsselung entfallen
- 5. Empfahlungen für wettbewerbliche Verfahren wurde aktualisiert und ergänzt.
Das überarbeitete Merkblatt bietet Planerinnen und Planern, Auftraggebern und Auftragnehmern, Verwaltungen und Privatunternehmen gleichermaßen ein transparentes und nachvollziehbares Instrument zur Abstimmung von Leistungsumfang und Leistungsaufwand. Sie ermöglichen eine dynamische Anpassung an die konkreten Planungsaufgaben und deren Komplexität sowie den regionalen und individuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Merkblatt 51 Städtebaulicher Entwurf
Mit zunehmender Bedeutung der freiräumlichen Planung zur Auseinandersetzung mit den Fragen der Biodiversität, der Klimaanpassung und des Umweltschutzes ist es erforderlich, auch für die freiräumliche Planung als informelle Vorstufe zur Objektplanung (§§ 38 ff. HOAI) oder Rechtsplanung (§§ 22 ff. HOAI) eine einheitliche Leistungs- und Honorierungs-Systematik aufzubauen.
Das neue Merkblatt 52 Freiräumlicher Entwurf soll die Lücke in der Honorierung Freiräumlicher Planungen schließen und eine eindeutige Handreichung darstellen.
Kompetenzteam Landesentwicklung, April 2024
Häufige Fragen und Hinweise zur Anwendung und Auslegung des Merkblattes 51
Nein, das Modell gehört sowohl beim städtebaulichen Entwurf, wie auch beim Wettbewerb zu einer besonderen Leistung, die zusätzlich vergütet werden muss - siehe auch die Auflistung unter 3.3. Zusätzlicher Leistungsumfang. Diese zusätzlichen Leistungen, beispielsweise für ein Modell, für Lupen, Schemagrundrisse o.ä. sind bei der Ermittlung der Preissummen und Bearbeitungshonorar jeweils hinzuzurechnen.
Das Merkblatt umfasst „Darstellungen der Zonierung von öffentlichen und privaten Flächen und Raumfolgen, Integration von Flächen für umweltbezogenen Aspekte“. Diese Leistungen umfassen ausdrücklich keine Leistungen der Landschaftsplanung und/oder Landschaftsarchitektur, da sie weder gestalterische Aussagen noch Objektplanungen im Sinne der HOAI beinhalten. Dies sollte bei der Zusammenarbeit von Stadtplanungs- und Landschaftsarchitekturbüros in der Angebotsunterbreitung deutlich dargelegt werden. Wenn die Leistungsanfrage Inhalte der Landschaftsplanung und/oder Landschaftsarchitektur enthält, sollen diese gesondert nach Merkblatt 52 (wenn sie konzeptionell sind) oder nach HOAI (wenn es Objektplanungen sind) angeboten werden. In Abgrenzung zum Merkblatt 51 bahandelt das Merkblatt 52 unter anderem die freiraumplanerische Gliederung innerhalb der durch den Städtebaulichen Entwurf festgelegten öffentlichen und privaten Freiräume.
Die Begebenheiten der zu beplanenden Flächen sind unterschiedlich. Individuelle bestehende Voraussetzungen beeinflussen die Planungskomplexität zwischen einfachen, mittleren und hohen Anforderungen. Unter den genannten Merkmalen können folgende Aspekte (nicht abschließend) abgewogen werden:
Die Leistungsphasen 1 (10%) und 2 (60%) gem. Ziffer 4.3 umfassen insgesamt 70 % des Gesamtleistungsbildes. Da städtebauliche Wettbewerbe regelmäßig den Charakter von Ideenwettbewerben tragen, ist das Preisgeld angemessen zu erhöhen, i.d.R. um 50%. Rechenbeispiel: Eine Fläche von 3 ha, einfache Anforderung, Leistungsphase 1-3: 28.000 € = 100 %, Leistungsphase 1+2 entsprechen 70 % davon = 19.600 €. Zuschlag Ideenwettbewerb 50%: 9.800 €. Die Preissumme beträgt somit 29.400 €
Falls zusätzliche Leistungen nach Ziffer 3.3 gefordert werden, sind diese jeweils bei der Ermittlung der Preissummen und Bearbeitungshonorar hinzuzurechnen: Das ergibt für die o.g. Wettbewerbssumme plus Zulage für ein Modell, plus Zulage für Lupen, Schemagrundrisse o.ä.
Kommunen erkundigen sich zuweilen nach Orientierungswerten zu Stundensätzen. Die Architektenkammer gibt hierzu keine Empfehlungen ab. Öffentliche Auftraggeber aus anderen Bundesländern haben jedoch teilweise eigene Orientierungswerte für Stundensätze veröffentlicht. Hier finden Sie - ohne Prüfung und Bewertung durch die Architektenkammer - Links zu weiterführenden Informationen:1. Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr2. Freie und Hansestadt Hamburg - Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Bearbeitungsrahmen:
Fläche 17 ha. Aufgabenkomplexität 18 Punkte: 17-21 Punkte = hohe Anforderung.
Berechnungsbeispiel: In der Tabelle haben wir für 15 ha und 20 ha - jeweils in der Spalte „Hohe Anforderungen“: 15 ha: 1.440 – 1.840 Stunden 20 ha: 1.710 – 2.180 Stunden
Berechnung für 17 ha 17 ha: unterer Wert: 1.440 + 2/5x(1.710-1.440) = 1.548 Stunden 17 ha. oberer Wert: 1.840 + 2/5x(2.180-1.840) = 1. 976 Stunden
Entsprechend der Aufgabenkomplexität kann der Aufwand geschätzt werden oder berechnet:
Bei 18 Punkten Aufgabenkomplexität (17-21 = 4 „Teile“ ): 1548 + ¼(1.976-1.548) = 1.655 Stunden.