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Die Anfertigung und Verwertung von Fotos sind nicht erst seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ein vermintes Gelände. Viele sind beteiligt, viele haben Rechte. Umso wichtiger ist es für Architektinnen und Architekten, die Fotos von ihren Werken anfertigen oder veröffentlichen möchten, zu wissen, welche Rechte ihnen zustehen und wie sie ihre Rechte absichern können.
von Bettina Backes
Ein Beispielfall: Architekt A hat ein privates Wohnhaus im Luxussegment entworfen und den Bau ausgeführt. Er hat den Fotografen F beauftragt, Außen- und Innenaufnahmen anzufertigen, die er im Anschluss in der überregional erscheinenden Fachzeitschrift "Bau-Schmonzette" und auf seiner Website veröffentlicht. Auf den Abbildungen der Innenräume ist eine Skulptur des Künstlers K erkennbar. Den Bauherrn B sowie den Mieter M hatte A nicht einbezogen. In den Veröffentlichungen der Fotos gibt A die Adresse des Bauwerks an und weist auf seine Leistungen hin, den Fotografen F erwähnt er jedoch nicht. Kurz nach der Veröffentlichung flattern Abmahnungen ins Haus. A sieht sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt.
Richtig ist, dass der Architekt in der Regel ein Urheberrecht an den von ihm entworfenen Bauwerken erwirbt, zumindest wenn das Bauwerk eine eigenschöpferische Leistung darstellt. Dies ist der Fall, wenn das Bauwerk aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt und sich vom durchschnittlichen Architektenschaffen abhebt. Bei einem Luxusbauwerk wird man dies in der Regel unterstellen können.
Der Architekt hat als Urheber gemäß § 25 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ein Recht auf Zugang zu seinem Werk, um zu Präsentationszwecken Vervielfältigungen – hierzu gehören auch Fotos – herstellen zu können. Selbstverständlich kann er auch Dritte beauftragen. Allerdings findet der Anspruch auf Werkzugang dort seine Grenze, wo berechtigte Interessen des Eigentümers oder Besitzers überwiegen, so etwa die Privatsphäre. So muss der Architekt mit angemessenem Vorlauf ankündigen, dass er von seinem Zugangsrecht Gebrauch machen möchte und sollte darauf verzichten, bei der Veröffentlichung die Adresse des Bauwerks anzugeben. Wegen der Identifizierbarkeit des Mieters ist das Datenschutzrecht tangiert. Eine Veröffentlichung dürfte nur mit Einwilligung des Mieters zulässig sein. Das Persönlichkeitsrecht der Mieter dürfte insoweit überwiegen (erhöhte Einbruchsrisiken, Eindringen in den persönlichen Lebensbereich).
Grundsätzlich empfiehlt es sich, bereits im Architektenvertrag zu regeln, dass der Architekt Innenaufnahmen anfertigen und veröffentlichen darf und dass der Bauherr auch seine Rechtsnachfolger davon in Kenntnis zu setzen hat, dass er dies gestattet hat. Will man ältere Fotos veröffentlichen, ist im Hinblick auf einen eventuellen Eigentümer- oder Mieterwechsel darauf zu achten, ob aktuelle Einwilligungserklärungen der Betroffenen vorliegen. Es versteht sich von selbst, am besten auf die Abbildung von Personen zu verzichten, denn auch hier dürfte – bis auf wenige Ausnahmefälle – sowohl eine datenschutzrechtliche Einwilligung als auch eine Einwilligung nach Kunsturhebergesetz (KUG) erforderlich sein.
Wesentlich unproblematischer als Innenaufnahmen sind Außenaufnahmen von Gebäuden. § 59 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitungund öffentliche Wiedergabe von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, u. a. durch Lichtbild oder Film. Dies bezeichnet man als Panoramafreiheit. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Die Fotos dürfen daher nicht von einem Privatgrundstück aus, sondern müssen aus dem öffentlichen Raum (öffentlich zugängliche Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Platz) ohne Hilfsmittel wie Hubschrauber oder Drohnen aufgenommen werden. Aufnahmen aus Innenhöfen, von Privatwegen oder aus Nachbarhäusern sind von der gesetzlichen Erlaubnis nicht erfasst. Soweit A somit Außenaufnahmen veröffentlicht, ist dies zulässig, wenn sich das Objekt in Deutschland befindet.
Vorsicht! Viele andere Staaten kennen die sogenannte Panoramafreiheit in dieser Form nicht. Hierzu gehören zum Beispiel Frankreich, Italien und Griechenland. Bei der Fotografie von Bauwerken im Ausland ist also stets zu prüfen, ob die Panoramafreiheit gilt.
Fertigt der Architekt die Fotos nicht selbst an, sondern beauftragt er einen Fotografen, muss er sich alle erforderlichen Nutzungsrechte einräumen lassen, denn der Fotograf hat an den Fotos entweder ein Leistungsschutzrecht oder ein Urheberrecht. Dies gilt selbst für einfachste fotografische Gestaltungen, die wenig kreativen Spielraum lassen. Aus Beweisgründen ist dringend zu empfehlen, einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Ein solcher Vertrag ist nur dann entbehrlich, wenn z. B. Beschäftigte des Architekturbüros die Fotos selbst anfertigen und dies zu ihrem arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgabenbereich zählt (z. B. Beschäftigte im Bereich Marketing/Presse/Öffentlichkeitsarbeit). Hier gehen die ausschließlichen Nutzungsrechte qua Arbeitsvertrag auf den Arbeitgeber über. Fertigt z. B. der Buchhalter Fotos an, ist zusätzlich ein Vertrag zu schließen.
In dem Vertrag sind die einzelnen Nutzungsrechte (z. B. Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Sendung) und die einzelnen Nutzungsarten (z. B. Print, Website, soziale Medien, Ausstellung, PowerPoint Präsentation, TV) exakt aufzuführen. Fehlt es an einer ausdrücklichen Aufzählung, so wird die vorliegende Vereinbarung nach der im Urheberrecht geltenden sog. Zweckübertragungslehre (§ 31 Absatz 5 UrhG) ausgelegt, d. h. der Architekt erhält nur die Nutzungsrechte, die er zu der Erfüllung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks benötigt. Qua Gesetz wird die Einräumung der Nutzungsrechte restriktiv und urheberfreundlich ausgelegt. Wenn also auf der Rechnung lediglich vermerkt ist "Fotos für Imagebroschüren", sind im Zweifel nur die Nutzungsrechte für gedruckte Imagebroschüren übertragen, nicht das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung im Internet oder gar in den sozialen Medien. Diese Nutzung wäre rechtswidrig.
Die Nutzungsrechtsvereinbarung ist daher vorausschauend möglichst breit zu gestalten. Wenn möglich, sollten ausschließliche Nutzungsrechte, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt einschließlich etwaiger Bearbeitungsrechte (z. B. zur Verwendung von Bildausschnitten) und einschließlich des Rechts zur Weiterübertragung der Rechte erworben werden. Wenn die Fotos zum Beispiel an die Presse zur Veröffentlichung weitergegeben werden oder für Recherche-Plattformen der Architektenkammern verwendet werden sollen, lassen sich für diese von dem Architekten entsprechende Rechte weiter übertragen.
Für die Übertragung der Nutzungsrechte erhält der Fotograf die ausgehandelte Vergütung. Dies sind häufig Pauschalen. Die Fotografen verlangen jedoch vorzugsweise eine Vergütung gemäß den Tarifen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing mfm, der AGD Allianz deutscher Designer oder der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Dies erscheint auf den ersten Blick teurer, da nach dem Umfang der Einräumung der Nutzungsrechte differenziert wird. Auf den zweiten Blick bietet dies Rechtssicherheit, da der Fotograf qua Gesetz (§§ 32, 32a UrhG) einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, der unverzichtbar ist und auch noch viele Jahre später nachgefordert werden kann, wenn die tatsächlich gezahlte Vergütung nicht angemessen war. Die Nachvergütung wird von den Gerichten genau nach diesen Tarifen berechnet.
Wichtig! Stets ist der Fotograf in korrekter Weise als Urheber zu benennen. Bei Fotografien ist es üblich, dass der Urheber in unmittelbarer Nähe des Fotos benannt wird (unterer Rand oder Seitenrand). In Büchern kann ein Bildnachweis auch im Impressum erfolgen. In der Regel besteht der Urheberhinweis aus dem Copyright-Symbol © und dem Namen des Inhabers des Urheberrechts bzw. des Nutzungsberechtigten. Die Art und Weise der Benennung kann auch im Vertrag ausdrücklich geregelt werden. So lassen sich unliebsame Diskussionen vermeiden.
In dem Bespielfall sind auf den Fotos der Innenräume zusätzlich Kunstwerke abgebildet. Will der Architekt diese Fotos nutzen, muss er sicherstellen, dass er auch über die erforderlichen Nutzungsrechte an diesen Kunstwerken verfügt. Haben weder er noch der Mieter oder Bauherr entsprechende Nutzungsrechte, wäre jegliche Verwendung dieser Fotos rechtswidrig. Allein der Kauf eines Kunstwerks berechtigt nicht zur Herstellung und Veröffentlichung von Fotos, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist (§ 44 UrhG). Lediglich das Ausstellungsrecht ist im Regelfalle mit eingeräumt. Daher ist stets abzusichern, dass auf den Abbildungen entweder keine weiteren urheberrechtlich geschützten Werke sichtbar sind oder dass entsprechende Nutzungsrechte bestehen. Dies gilt natürlich nicht für Kunstwerke an öffentlichen Plätzen (Panoramafreiheit!).
Handelt der Architekt rechtswidrig, muss er mit Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen der Berechtigten rechnen. Stets sind die Kosten einer einem Gerichtsverfahren vorangehenden Abmahnung der Anwälte des Geschädigten zu ersetzen. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung des Schadensersatzanspruches. Zu ersetzen sind nach Wahl des Geschädigten entweder der Verletzergewinn, der entgangene Gewinn des Verletzten oder – weil beides schwer nachzuweisen ist – die üblichen Lizenzgebühren, die sich nach den zitierten Tarifen berechnen. Bei Veröffentlichung in überregionalen Medien und im Internet kann sich ein Schadensersatzanspruch schnell im oberen vier- oder im fünfstelligen Bereich bewegen. Vergisst man dann auch noch den Urheberhinweis, so fällt nach ständiger Rechtsprechung zusätzlich ein 100-prozentiger Zuschlag auf diesen bereitshohen Schadensersatzanspruch an.
Der Verletzte (z. B. F oder K) kann sich an jeden Verletzer, nicht nur an den Architekten, wenden, egal auf welcher Stufe dieser tätig war: z. B. an den Fotografen, den Zeitschriftenverlag, die Webagentur, die die Website programmiert hat, oder den Bauherrn. Diese können dann ggf. Regressansprüche geltend machen. Von dem Imageschaden ganz zu schweigen!
ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Informationstechnologierecht in der Kanzlei Haver & Mailänder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB. Sie konzentriert sich unter anderem auf die Beratung und Vertretung von Mandanten im Bereich des Medienrechts, des Datenschutzrechts und IT-Rechts.
Im Zweifel kann bei der zuständigen Architektenkammeroder bei einem spezialisierten Anwalt nachgefragtwerden.
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