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Lange haben wir gewartet, nun ist es so weit: am 1. Mai 2014 trat die zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 18. November 2013 in Kraft - fast ein halbes Jahr nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Aber was ändert sich nun tatsächlich? Welche Änderungen sind zu beachten und welche Maßnahmen sind wirklich von einer Verschärfung der Anforderungen betroffen?
Zu beachten ist, dass für wesentliche Maßnahmen die Fristen und Termine in der Verordnung selbst geregelt sind. Daher müssen tatsächlich erst ab 1. Januar 2016 zu errichtende Gebäude erhöhte Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen: der zulässige Wert für den Jahres-Primarenergiebedarf bei neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden wird ab diesem Stichtag um 25 % gesenkt. Außerdem darf ab dem Stichtag bei Wohngebäuden der berechnete Transmissionswärmeverlust des konkreten Gebäudes den des Referenzgebäudes nicht mehr überschreiten und muss weiterhin unter dem in Anlage 1 Tabelle 2 vorgegebenen - jedoch unveränderten - Höchstwert bleiben. Für Nichtwohngebäude mit Raumsolltemperaturen ab 19°C werden zum Stichtag 1. Januar 2016 die zulässigen Höchstwerte für die berechneten Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten für die verschiedenen Bauteilgruppen um 20% gesenkt.
Die gegebenenfalls nachzuweisenden Bauteilwerte in Tabelle 1 des Anhangs 3 bleiben unverändert. Und sofern der Nachweis für Maßnahmen im Gebäudebestand über die Berechnung von Jahresprimärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust wie bei Neubauten erfolgt, unterbleibt auch nach dem 1. Januar 2016 eine Reduktion der zulässigen Höchstwerte. Änderungen gab es lediglich bei der Art de betroffenen Maßnahmen, für die überhaupt ein Nachweis nach EnEV erforderlich wird. So sind u.a. inzwischen Innendämmungen und Kerndämmungen bei bestehenden Außenwänden nicht mehr von den Vorschriften der EnEV betroffen. Neu ist auch, dass keine Anforderungen mehr gestellt werden, wenn Maßnahmen an nichttransparenten Bauteilen der Gebäudehülle durchgeführt werden, die nach dem 1. Januar 1984 errichtet oder erneuert worden sind. Im Übrigen wurde durch eine redaktionelle Änderung versucht, besser klarzustellen, dass definitiv lediglich für die von den geplanten Maßnahmen "betroffenen Flächen" Anforderungen gestellt werden. Die Außenputzerneuerung einer einzelnen Gebäudeseite löst keine Dämmpflicht für das gesamte Gebäude aus, und die energetische Sanierung einzelner Verglasungen erfordert keinen kompletten Austausch aller Fenster!
Eigenen Fristen bzw. Termine gelten auch für die neuen Anforderungen des § 10 EnEV: Ab dem 1. Januar 2015 dürfen "Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt wurden" nicht mehr weiter betrieben werden. Ab diesem Stichtag gilt eine Austauschpflicht für jeweils 30 Jahre alte Heizkessel. Ausgenommen sind jedoch alle Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sowie Kessel mit einer Nennleistung kleiner 4 Kilowatt oder größer 400 Kilowatt.
Der Stichtag 1. Januar 2016 dagegen ist auch für "oberste Geschossdecken" relevant: sofern diese nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, müssen sie nach dem 31. Dezember 2015 nachträglich gedämmt sein (Wärmedurchgangskoeffizient maximal 0,24 Watt/m²⋅K). Dieser Mindestwärmeschutz ist jedoch nach der "Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand" des BMVBS vom 30, Juli 2009 bei Holzbalkendecken aller Gebäudealtersklassen gegeben und auch Decken in Massivbauweise ab Baualtersklasse 1969 erfüllen diesen Wert.
Zum 1. Mai 2014 treten also lediglich die redaktionellen und vielen mehr oder weniger marginalen Anpassungen der vierzigseitigen Änderungsverordnung in Kraft und damit insbesondere die neuen Maßnahmen zur Stärkung der Bedeutung des Energieausweises und zur beabsichtigten Qualitätssicherung im Vollzug der EnEV. Eine redaktionell kaum wahrnehmbare Änderung könnte jedoch noch besondere Relevanz erlangen: Der Sommerliche Wärmeschutz ist nun nach DIN 4108-2 in der Fassung Februar 2013 nachzuweisen, die neue Berechnungsgrundlagen liefert. Energieausweise müssen ab 1. Mai 2014 mit einer Registriernummer versehen sein. Der Ausweisersteller hat diese bei einer zentralen Registrierungsstelle, dem Deutschen Institut für Bautechnik, online zu beantragen - www.dibt.de. In einem zentralen Verfahren werden über die erstellten Energieausweise eines Jahres - sowie die neu geforderten Inspektionsberichte für Klimaanlagen - Stichprobenkontrollen durchgeführt. Der Energieausweis ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Vertragsabschluss auszuhändigen. In Immobilienanzeigen sind Pflichtangaben aus bzw. über den Energieausweis mit zu veröffentlichen. Die Aushangpflicht für den Energieausweis bei Nichtwohngebäude mit starkem Publikumsverkehr betrifft nun deutlich mehr Eigentümer bzw. Nutzer.
DIe wichtigsten Änderungen des Energiesparrechts aus einer Vortragspräsentation als pdf-Datei zum Download.
"Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013":Text der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, S. 3951 vom 21. November 2013 veröffentlicht.
Eine nichtamtliche Lesefassung mit Kennzeichnung der Änderungen finden Sie hier als pdf-Datei.
Eine Druckapplikation zur Erstellung von Energieausweisen auf der Basis der neuen EnEV 2014 zum Download finden Sie auf den Webseiten des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). Diese wurde unter Beachtung der neuen Erfordernisse für die Umsetzung des künftigen Kontrollsystems für Energieausweise entwickelt.Dort finden sich auch Muster für die Energieausweise als Vorlagen im pdf-Format
Energieausweise dürfen seit 1. Mai 2014 nur mit einer Registriernummer ausgestellt werden. Zuständige Behörde als Registrierstelle für die Vergabe einer Registriernummer ist das DIBt - Deutsches Institut für Bautechnik
Das Institut Fortbildung Bau bietet kompakte After-Work-Seminare wie intensive Tagesseminare zur aktuellen Novelle der EnEV an. Zur Übersicht der aktuellen EnEV-Veranstaltungen