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Nachdem die Architektenkammer zunächst auf ihrer Homepage und sodann nochmals in einem eigenen Mailing ihre Mitglieder darüber informierte, dass die neue Landesbauordnung in Kraft getreten ist, erhielten wir einige Rückmeldungen. Dazu gehörte auch ein gewisser Unglauben, dass die neue Landesbauordnung schon Gültigkeit habe.
Die Veröffentlichung war hier ggf. schneller als selbst der Gesetzgeber dachte. Denn die Landesregierung erklärte noch Ende Mai, dass „sowohl Ministerpräsident als auch Wirtschaftsministerin […] sich zuversichtlich [zeigten], dass das Gesetz noch im Herbst 2019 in Kraft treten wird.“ Wie wurde nun aus Herbst 2019 der Sommer 2019? Der Grund liegt im Gesetz selbst. Das komplette „Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg" vom 18. Juli 2019 besteht aus zwei Artikeln: Artikel 1 betrifft die „Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg“, Artikel 2 betrifft das Inkrafttreten. In Artikel 2 heißt es nun: „Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.“
Nun geschah aber Folgendes: Die Verkündung erfolgte im „Gesetzblatt für Baden-Württemberg“, das mit seiner Ausgabe Nr. 16 am 31. Juli 2019 erschien. Durch die Verkündung am letzten Tag des Monats erhielt die Regelung des Artikels 2 einen eigenen Zug: Denn nun war schon der folgende 1. August 2019 der „erste Tag des auf die Verkündung folgenden Monats“.
Mit dem Inkrafttreten stellen sich auch schnell Fragen, was nun mit Verfahren passiert, die zu alten LBO-Zeiten beantragt waren, aber noch nicht aber beschieden sind. Hier ist auf § 77 LBO zu verweisen.
Schon bisher lautete § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LBO: „Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesen Verfahren nur insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht.“ Die Regelung betraf Verfahren, die schon vor dem Inkrafttreten der LBO 1995 als sogenanntes Stammgesetz am 1. Januar 1996 eingeleitet worden waren, heißt es in einer Kommentierung zur Landesbauordnung des ehemaligen Richters Schlotterbeck. Bloße Änderungen der LBO, wie wir sie nun zum 1. August 2019 haben (es handelt sich ja um ein „Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg“), waren davon nicht umfasst. Demnach würde das neuen Recht gelten nach dem Grundsatz, dass ein Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Baugenehmigung die zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorschriften einhalten muss.
Der Gesetzgeber hat bei der LBO-Änderung aber auch § 77 LBO modifiziert. Nun heißt es dort: „Die Sätze 1 bis 3 gelten für Änderungsgesetze zu diesem Gesetz entsprechend, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.“ Das bedeutet: Die Bestandsschutzregelung des § 77 LBO betrifft nun auch sämtliche Gesetzesänderungen, also auch die aktuelle Gesetzesänderung zum 1. August 2019. Somit gilt grundsätzlich das alte Recht für die Alt-Anträge!
In der Gesetzesbegründung heißt es, dass diese Neuheit eingeführt wurde, weil bislang LBO-Änderungen zu Missverständnissen, Unsicherheiten und Nachfragen führten. Nun gilt grundsätzlich erst einmal für Anträge, die vor dem 1. August 2019 gestellt wurden, die alten Verfahrensvorschriften fort. Wenn allerdings das neue Recht günstiger für den Antragsteller ist, kann er sich auf das neue Recht berufen (Meistbegünstigungsklausel). Aber Vorsicht: Dies betrifft nur materiell-rechtliche LBO-Vorschriften, nicht die formellen Verfahrensvorschriften. Unberührt von all dem bleibt, wenn eine konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahr besteht: Dann kann eine Anpassung nach neuem Recht verlangt werden (§ 76 Abs. 1 LBO).