Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Am 1. August 2021 trat eine Gesetzesnovelle zum Transparenzregister in Kraft. Diese Novelle betrifft Planungsbüros, die als Gesellschaften firmieren und sich bislang nicht in das Transparenzregister eintragen lassen mussten. Das Transparenzregister dient der Geldwäscheprävention. Es enthält Informationen zu den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften, also zu jenen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht. Von dieser Mitteilungspflicht befreit waren bislang Gesellschaften, bei denen sich die Angaben aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben. Diese Befreiung ist entfallen.
Es gilt nunmehr:
=> Weiterhin nicht eintragungspflichtig sind Einzelbüros und Büros, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt werden.
=> Es besteht aber eine Eintragungspflicht für juristische Personen und Personengesellschaften.
Juristische Personen (GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG, PartG, PartGmbB) haben dem Register folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Partnerschaftsgesellschaften, bei denen sich die Angaben aus dem Handels- und Partnerschaftsregister ergaben, müssen die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30. Juni 2022 zur Eintragung ins Transparenzregister nachholen, Aktiengesellschaften bereits bis zum 31. März 2022. Also selbst dann, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus einem anderen elektronisch abrufbaren Register ergeben, besteht diese Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister nun auch für diese Gesellschaften!Die Anmeldung zur Eintragung im Transparenzregister erfolgt auf elektronischem Wege. Für einen Eintrag im Transparenzregister fallen Gebühren an. Diese werden vom Bundesanzeiger Verlag in Rechnung gestellt, der das Register im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen führt. Bei Verstößen gegen die Eintragungspflicht drohen hohe Bußgelder.Weitere Informationen finden Sie im FAQ-Katalog der Bundesarchitektenkammer zum Transparenzregister sowie beim Transparenzregister. Ebenso erhalten Sie einen FAQ beim Bundesverwaltungsamt. Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich telefonisch beim Transparenzregister melden.
Vorsicht, Falle! Trittbrettfahrer nutzen den Stress und die Hektik im Berufsalltag aus und schreiben Büros zum Thema Transparenzregister an. In ihren Anschreiben erwecken sie den Anschein, dass es sich um offizielle und behördliche Schreiben des Transparenzregisters selbst handle. Gedroht wird mit Bußgeldern, wenn keine unverzügliche Eintragung erfolge, die vorbereitet dem Schreiben beiliegt. Bei näherer Betrachtung sind dies aber keine Schreiben des Transparenzregisters, sondern Schreiben von kommerziellen privaten Unternehmen. Tatsächlich bieten diese Trittbrettfahrer allein die Eintragung für Sie in das Transparenzregister kostenpflichtig an. In der Regel tragen sich die Büros indes selbst ins Transparenzregister ein (oder durch ihren Rechtsanwalt) und geben nicht dafür noch zusätzlich Geld an einen externen Dienstleister aus. Daher ist gut zu prüfen, ob man sich solcher Angebote bedienen will. Bevor etwas zum Transparenzregister unterschrieben wird, bitte daher erst gut durchlesen, von wem es kommt und was Ihnen angeboten wird!