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Über Jahre hinweg hatte sich insbesondere das Bundesfinanzministerium daran festgebissen, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als nicht-abzugsfähig einzustufen. Nun aber ist wieder Bewegung in die Sache gekommen. Das Ministerium verschickte eine Anweisung an die Vorortfinanzämter. Danach müssen diese vorerst akzeptieren, dass Kosten für das heimische Arbeitszimmer von maximal 1.250 Euro als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
Für den BFB ein erfreuliches Signal, das zeitnah nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kommt. Wenn auch erst vorläufig und ein wenig zaghaft, folgt das Bundesfinanzministerium mit diesem Erlass der Linie des BFB, die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers wieder in vollem Maße einzuführen. Das aber würde noch konkretere Schritte erfordern: Der Erlass müsste Gesetz und die tatsächlichen Kosten auch vollumfänglich anerkannt werden. Hier sollten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wieder auf Nachweis steuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, soweit die betriebliche Nutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (z. B. 10 Prozent der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit).
Petra Kleining, BFB
Der BFB als Spitzenorganisation der freiberuflichen Kammern und Verbände vertritt rund eine Million selbständige Freiberufler. Diese beschäftigen über 2,9 Millionen Mitarbeiter - darunter ca. 124 Tausend Auszubildende. Gemeinsam mit ihren Mitarbeitern erarbeiten Freiberufler rund 10,1 Prozent des Bruttoinlandsproduktes und erwirtschaften so jeden zehnten Euro.
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