Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Der Architekt wirbt durch sein Werk - diesem Grundsatz folgend stellt sich nach erfolgreichem Abschluss eines Projektes für Architekten und Architektinnen aller Fachrichtungen immer wieder die Frage: Wie lassen sich die realisierten Objekte möglichst werbewirksam darstellen, um über das Bauwerk selbst und damit über den Architekten, sein Büro und sein Leistungsspektrum zu informieren.
Häufig wird daher ein Fotograf beauftragt, handwerklich einwandfreies Bildmaterial oder auch technisch und künstlerisch anspruchsvollere Abbildungen der realisierten Objekte anzufertigen. Diese Fotografien sollen dann zur Veröffentlichung in den unterschiedlichsten Medien, insbesondere in Bürobroschüren oder auf Internetseiten zur Verfügung stehen. Aber auch für Vorträge und Ausstellungstafeln oder Messeauftritte wird geeignetes Bildmaterial benötigt.
Bei einer solchen Beauftragung sind jedoch verschiedene Aspekte des Urheberrechts, vor allem des Fotografen, aber auch des Architekten, zu berücksichtigen und entsprechende vertragliche Regelungen zu treffen. Neben dem Gegenstand der Beauftragung sollten insbesondere die Übertragung und Einräumung von Nutzungsrechten eindeutig geklärt werden.
Mit einem Merkblatt bzw. einer "Orientierungshilfe für den individuell auszuhandelnden Vertrag" will die Architektenkammer ihren Mitgliedern eine Hilfestellung geben, um sich im Gewirr von Lichtbild und Lichtbildwerk, Veröffentlichungsrecht und Verwertungsrecht besser zurecht zu finden.
Das Merkblatt Nr. 425: Fotovertrag steht als Orientierungshilfe zur Verfügung.
Architekturausflüge lohnen sich zunehmend: immer mehr Städte, Landkreise und Regionen bringen Führer zu sehenswerten Zielen heraus.